Die gemeinsam mit Lars Düsterhöft (MdA) eingereichte schriftliche Anfrage ergab u.a. die ernüchternde Einschätzung, dass sich die tatsächliche Anzahl der obdach- und wohnungslosen Menschen in Berlin „aus organisatorischen, melde- und datenschutzrechtlichen Gründen“ nicht erheben lässt. Auch der Senat geht jedoch von gestiegenen Zahlen wohnungsloser Menschen in Berlin aus.
Die Datenlage sei auch aufgrund des hohen Unterbringungsbedarfes im Zuge der sog. Flüchtlingskrise sehr schlecht: Dabei wurden viele Unterkünfte auch außerhalb der Liste der Berliner Unterbringungsleitstelle (BUL) belegt, die damit statistisch gar nicht erfasst wurden. Zudem wurde bei diesen Unterkünften die in der Rahmenvereinbarung ebenfalls geregelten Standards (z.B. zur Belegungsdichte je Zimmer, zur Mindestfläche, zur Ausstattung der Zimmer, zu den Waschmöglichkeiten und zu den Sanitärräumen) auf Grund des hohen Aufkommens unterzubringender Personen nicht eingehalten.
Aufgrund des angespannten Wohnungsmarktes kann aktuell leider nur selten ein Wechsel in eigenen Wohnraum erfolgen, wodurch die Unterkunftsplätze langfristig belegt werden.
In der Antwort der Senatsverwaltung finden sich Angaben u.a. zur Anzahl der von den Bezirken untergebrachten Menschen und den jeweiligen Unterkünften. Ich finde es erschreckend, dass knapp 30% der kommunal/ordnungsrechtlich von Bezirken untergebrachten Menschen zum Stichtag 31.12.2016 unter 18 Jahren alt waren!
In der ausführlichen Antwort wird zwar deutlich, dass die Unterbringung grundsätzlich noch am Tag der Geltendmachung der Obdachlosigkeit erfolgen soll und dies in der überwiegenden Anzahl der Fälle auch erfüllt wird. Nur bei „Ausnahmesituationen“ könnte es zu einer zeitlichen Verzögerung kommen.
Ganz praktisch heißt das: „Sollten Kapazitäten in Einrichtungen zur Realisierung der Unterbringung nicht verfügbar sein, so erfolgt in der Regel ein Verweis auf die Nutzungsmöglichkeit der bekannten Notunterkünfte und der Kältehilfe. Auf Grund fehlender Kapazitäten der in BUL gelisteten Einrichtungen erfolgt auch eine Unterbringung in Hostels, Pensionen und ähnlichen Unterkünften.“
Dabei gibt es für Höchstgrenze für die jeweiligen Tagessätze, die Auswahl der jeweiligen Unterkunft liegt ganz im Ermessen des zuständigen Bezirks.
Die vollständige Antwort als Drucksache 18/12 648 vom 24. November finden Sie hier:
http://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/18/SchrAnfr/S18-12648.pdf