+++ Corona-Update +++ (Stand: 30. März 2022)

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+++ Corona-Update +++ (Stand: 30. März 2022)

Die SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung löst die bisher gültige Vierte Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ab, die mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft tritt. Das Land Berlin übernimmt damit die Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes des Bundes.

Folgende Maßnahmen sieht die SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung weiterhin vor:

  • In Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs besteht Maskenpflicht für Fahrgäste sowie Kontroll- und Servicepersonal und für das Fahr- und Steuerpersonal, soweit dieses im Rahmen seiner Tätigkeit physischen Kontakt zu anderen Personen hat.
  • In bestimmten Einrichtungen wie Arztpraxen, Krankenhäusern, Tageskliniken, Pflegeeinrichtungen, Obdachlosen- und Gemeinschaftsunterkünften besteht in geschlossenen Räumen Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher, für Patientinnen und Patienten sowie deren Begleitpersonen und Bewohnende, sofern sie sich außerhalb ihres Zimmers aufhalten. Ausgenommen sind Schwerstkranke.
  • Für Beschäftigte in solchen Einrichtungen und Unternehmen gilt die Maskenpflicht bei der unmittelbaren Patient:innenversorgung sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien.
  • In Krankenhäusern, Gemeinschaftseinrichtungen für Asylbewerber und Geflüchtete, Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen sowie Heimen der Jugendhilfe gilt für den Zutritt eine Testpflicht. Die jeweiligen Einrichtungen und Unternehmen regeln den Umfang der Testpflichten für den Zugang in eigener Verantwortung. Die Testpflicht gilt auch für geimpfte und genesene Personen
  • In Pflegeeinrichtungen gilt eine Testpflicht für Besucherinnen und Besucher (bei Zutritt), für Bewohnerinnen und Bewohner vollstationärer Einrichtungen (einmal wöchentlich) und für dort tätige Personen (geimpfte/genesene Personen zweimal wöchentlich, ungeimpfte und nicht genesene Personen an jedem Tag des Arbeitseinsatzes).
  • In Schulen und Einrichtungen der Kindertagesförderung werden weiter regelmäßige Testungen durchgeführt. Vorgaben zur Häufigkeit der Testungen trifft die für Bildung zuständige Senatsverwaltung.
  • In Gesundheits- und Pflegefachschulen gilt ebenfalls eine Testpflicht.
  • Kinder unter sechs Jahren sind von dem Erfordernis einer negativen Testung ausgenommen, ebenso Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, die einer Kindertagesstätte besuchen, sofern diese im Rahmen des Schul-/Kitabesuchs einer regelmäßigen Testung unterliegen.
  • Die Regelungen für die Absonderungen von Personen, die Kenntnis davon erlangen, dass sie positiv auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden, gelten unverändert fort.
  • Für Personen, die vom zuständigen Gesundheitsamt als enge Kontaktperson eingestuft wurden und weder geimpft noch genesen sind, gelten die dieselben Absonderungsregeln wie für infizierte Personen.
  • Krankenhäuser sind zur Aufnahme von an Covid-19 erkrankten Patientinnen und Patienten verpflichtet, es gelten weiterhin Belegungsquoten.

Quelle: https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/2022/pressemitteilung.1191207.php

 

+++ Corona-Update +++ (Stand: 16. März 2022)

Kitas kehren zum Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen zurück: Ab dem 19. März gelten wieder die Regel-Öffnungszeiten und alle Kinder haben Anspruch auf eine Betreuung im Umfang des individuellen Gutscheins. Früh- und Spätdienste sind im Rahmen der angebotenen regulären Öffnungszeiten anzubieten und die Maßgabe der Betreuung in möglichst stabilen Gruppen entfällt. Die Betreuung von Kindern in Kooperationseinrichtungen ist ab dem 19. März wieder möglich, auch Zusatzangebote durch Dritte sind in den Einrichtungen dann wieder zulässig.

Die verpflichtenden Testungen der Kita-Kinder an drei Tagen in der Woche wird zunächst fortgesetzt. (aus der Pressemitteilung des Berliner Senats)

Die Homeoffice-Pflicht endet zum 20. März 2022. Die Basisschutzmaßnahmen werden nun in betrieblichen Hygienekonzepten festgelegt. Entsprechende Maßnahmen sind z.B. weiterhin Abstand halten, Maske tragen, regelmäßiges lüften und die Verminderung betrieblicher Personenkontakte (z.B. durch Homeoffice) und regelmäßige Testangebote. Die Arbeitgeber müssen zudem weiterhin über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und die Impf-Möglichkeiten informieren und letztere während der Arbeitszeit ermöglichen. (Pressemitteilung zur Verlängerung der Corona-Arbeitsschutzverordnung)

 

+++ Corona-Update +++ (Stand: 4. März 2022)

Änderungen zum 4. März (Pressemitteilung des Berliner Senats):

  • Clubs dürfen wieder öffnen. Zutritt haben Gäste entsprechend der 2G-plus-Regelung.
  • Hotels und Restaurants nutzen wieder die 3G-Regelung, die auch ungeimpften Personen den Zugang ermöglicht.
  • Mehr Zuschauerinnen und Zuschauer können an Veranstaltungen teilnehmen. Stadien dürfen maximal zu 75 Prozent gefüllt werden, höchstens aber mit 25.000 Menschen. In Innenräumen sollen 60 Prozent Auslastung erlaubt sein, höchstens aber 6.000 Gäste. Der Zugang findet weiterhin unter 2G-Bedingungen statt.

 

+++ Corona-Update +++ (Stand: 1. Februar 2022)

Entsprechend der aktuellen Pressemitteilung des Berliner Senats treten u.a. folgende Änderungen am 5. Februar 2022 in Kraft:

  • Die Pflicht zur Anwesenheitsdokumentation in den Bereichen der Veranstaltungen, Gastronomie, Beherbergung und beim Sport entfällt.
  • Die Pflicht bei Vorliegen einer positiven (Fremd-)Antigen-Testung einen bestätigenden PCR-Test durchführen zu lassen, entfällt. Die PCR-Testpflicht besteht weiter für Personen, die mit vulnerablen Gruppen arbeiten, Personal in Krankenhäusern etc. Bei Vorliegen eines positiven (unbeaufsichtigten) Antigen-Selbsttests besteht die Pflicht zur bestätigenden Testung mittels Antigen-Test bei einer zertifizierten Teststelle. Nur bei widersprechenden Ergebnissen ist eine bestätigende PCR-Testung vorgesehen.
  • Die Gültigkeitsdauer des Genesenennachweises wird gemäß der RKI-Empfehlung von 6 Monate auf 3 Monate nach dem positiven (PCR)-Testergebnis verkürzt.
  • Die „2G-Bedingung zuzüglich Test“ gemäß § 9a wird geändert, so dass eine zusätzliche Testpflicht nur für Personen besteht, die sich drei Monate nach ihrer zweiten Impfung nicht haben boostern lassen. Die zusätzliche Testpflicht entfällt folglich für
    • Geboosterte (zeitlich unbegrenzt),
    • frisch Geimpfte (einschließlich frisch geimpfte Genesene) für drei Monate
    • und frisch Genesene (einschließlich frisch genesen Geimpfte) für drei Monate.
  • Für körpernahe Dienstleistungen gilt künftig die „2 G zuzüglich Test“-Regelung. Davon ausgenommen sind Geboosterte (und vergleichbare Fälle im Sinne des § 9a).
  • Für Selbstständige gelten Ausnahmen von „2 G zuzüglich Test“-Bedingung, wenn sie geboostert sind (und vergleichbare Fälle im Sinne des § 9a).
  • Es wird eine FFP2-Maskenpflicht in Hochschulen eingeführt (außer bei Prüfungen und für vortragende Personen).

 

+++ Corona-Update +++ (Stand: 22. Januar 2022)

Entsprechend der aktuellen Pressemitteilung des Berliner Senats treten folgende Änderungen am 22. Januar 2022 in Kraft:

Anpassung der Regelungen zur Absonderung von Infizierten und Kontaktpersonen, entsprechend der Vereinbarungen vom Bund-Länder-Treffen und der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts:

  • Isolation (für Infizierte) und Quarantäne (für Kontaktpersonen) enden in der Regel nach zehn Tagen.
  • Betroffene können sich nach einer nachgewiesenen Infektion oder als Kontaktperson nach sieben Tagen durch einen PCR-Test oder einen zertifizierten Antigen-Schnelltest freitesten.
  • Kontaktpersonen, die einen vollständigen Impfschutz durch die Auffrischungsimpfung vorweisen, sind von der Quarantäne ausgenommen. Dies gilt auch für vergleichbare Gruppen wie frisch Geimpfte und Genesene, wenn die Erkrankung oder die Impfung weniger als drei Monate zurückliegt.
  • Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe können die Isolation nach erfolgter Infektion nach sieben Tagen nur durch einen PCR-Test mit negativem Ergebnis beenden. Sie können den Dienst wieder aufnehmen, wenn sie zuvor 48 Stunden symptomfrei waren.
  • Für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in der Tagesbetreuung kann die Quarantäne als Kontaktperson bereits nach fünf Tagen durch einen PCR– oder zertifizierten Antigenschnelltest mit negativem Ergebnis beendet werden.

• Die Möglichkeit des eingeschränkten Regelbetriebs für Einrichtungen der Kindertagesförderung wird wieder eingeführt. Dazu gehören zum Beispiel feste Gruppenstrukturen und Öffnungszeiten mit dem Ziel, den Betrieb zu stabilisieren.

Für Sportangebote im Innenbereich gilt 2G plus. Personen mit Auffrischungsimpfung müssen keinen zusätzlich negativen Testnachweis erbringen.

Zudem wird eine Testpflicht für Kita-Kinder ab Vollendung des 1. Lebensjahres eingeführt. Die Testpflicht soll voraussichtlich mit der Bereitstellung von kindgerechten PoC-Antigen-Lolli-Tests ab dem 24. Januar 2022 starten. Sie besteht für drei Tage in der Woche. Die Tests sollen grundsätzlich zu Hause vorgenommen werden. Die Kitas können aber auch bestimmen, dass an einzelnen Tagen unter Aufsicht in der Einrichtung getestet werden muss. Soweit die Testung zu Hause erfolgt, muss der Einrichtung schriftlich bestätigt werden, dass die Testung ein negatives Ergebnis hatte. Muster für diese Bestätigung erhalten die Eltern von der Kita.

Mit Inkrafttreten der Testpflicht gilt für ungetestete Kinder grundsätzlich ein Zutritts- und Teilnahmeverbot. Ausnahmen gelten für Kinder die geimpft oder genesen sind sowie für Kinder, die aufgrund ihrer individuellen Voraussetzungen nicht getestet werden können. Weitere Informationen dazu finden Sie hier

 

+++ Corona-Update +++ (Stand: 11. Januar 2022)

Nach der Verteilung von ca. 3,5 Millionen Mund-Nase-Bedeckungen im Januar 2021 folgte im März 2021 eine weitere Verteilaktion mit 1,6 Millionen FFP-2-Masken. Etwa 1,4 Millionen FFP-Masken werden in den kommenden Tagen in Einrichtungen der Bezirke, der Wohnungslosenhilfe und in Einrichtungen des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) verteilt.

Anspruch auf kostenlose Masken haben u.a. Berlinerinnen und Berliner mit einem «berlinpass», den Beziehende von Sozialhilfe und Grundsicherung bekommen. Auch Bafög-Beziehende sowie Azubis, die Ausbildungsbeihilfe erhalten, können sich die FFP-2-Masken abholen.

Zum 15. Januar 2022 ändern sich folgende Regelungen:

  • Im öffentlichen Personennahverkehr gilt für Fahrgäste eine FFP2-Maskenpflicht.
  • In der Gastronomie gilt die 2G plus-Regel. Der Zutritt ist zusätzlich zur 2G-Bedingung nur mit tagesaktuellem, negativen Testergebnis oder mit dem Nachweis einer Auffrischungsimpfung („Booster-Impfung“) möglich.
  • Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als zehn Personen dürfen nur unter 2G plus-Bedingungen stattfinden.
  • Die Rechtsgrundlage für die Einführung flächendeckender (Lolli-)Tests in Kindertagesstätten wird geschaffen.
  • Im Bereich der beruflichen Bildung ist bei jeder Präsenzveranstaltung ein negatives Testergebnis erforderlich.
  • In kleinen Geschäften des Einzelhandels (bis 100 Quadratmeter) muss der 2G-Nachweis unverzüglich nach Betreten und nicht bereits am Eingang kontrolliert werden.

 

+++ Corona-Update +++ (Stand: 14. Dezember 2021)

Mit dem 18. Dezember 2021 treten folgende Änderungen in Kraft:

  • Kontaktbeschränkung im privaten Bereich auch für Geimpfte und Genesene: private Veranstaltungen und private Zusammenkünften, an denen ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen (ausgenommen Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres), sind in geschlossenen Räumen nur mit bis zu 50 zeitgleich Anwesenden und im Freien nur mit bis zu 200 zeitgleich Anwesenden zulässig. Für private Veranstaltungen, an denen auch ungeimpfte Personen teilnehmen, gelten weiterhin die strengeren Kontaktbeschränkungen. Für besondere Veranstaltungen, z.B. Hochzeiten, gilt ebenfalls eine Personenobergrenze von 50 zeitgleich Anwesenden in geschlossenen Räumen und 200 zeitgleich Anwesenden im Freien, die 2 G-Bedingung gilt jedoch erst bei mehr als 20 Anwesenden.
  • Selbstständige, die im Rahmen ihrer Tätigkeit körperlichen Kontakt zu Kundinnen und Kunden oder sonstigen Dritten haben, sind verpflichtet an jedem Tag der Tätigkeit eine Testung mittels Antigen-Schnelltest vornehmen zu lassen und hierüber ausgestellte Nachweise für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren.
  • Betreiber von Bahnhöfen können Verkehrsflächen in Bahnhöfen und an Bahnsteigen zum Aufenthalt für obdachlose Menschen ohne 3 G-Bedingung ausweisen, sofern die Einhaltung des Mindestabstandes und der Maskenpflicht gewährleistet werden kann.

Die vollständige Pressemitteilung der Senatsverwaltung finden Sie hier: https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/2021/pressemitteilung.1157173.php

 

+++ Corona-Update +++ (Stand: 3. Dezember 2021)

Der Senat hat heute folgende Änderungen beschlossen:

Senkung der grundsätzlichen Personenobergrenze bei Veranstaltungen auf höchstens 1.000 zeitgleich Anwesende bei Veranstaltungen im Freien und höchstens 200 zeitgleich Anwesende bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen.

• Senkung der Obergrenzen für Veranstaltungen nach Hygienerahmenkonzepten auf höchstens 5.000 zeitgleich Anwesende bei Veranstaltungen im Freien und höchstens 2.500 zeitgleich Anwesende bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen.

Kontaktbeschränkung für Ungeimpfte im Privatbereich: Veranstaltungen im Familien-, Bekannten- oder Freundeskreis und private Zusammenkünfte sind nur im Kreise der Angehörigen eines Haushalts mit bis zu zwei Personen eines weiteren Haushaltes gestattet. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bleiben unberücksichtigt.

Weihnachtsmärkte dürfen nur unter der erweiterten 2G-Bedingung geöffnet werden. (Geimpft oder genesen und zusätzlich gilt eine Maskenpflicht.)

Bibliotheken und Archive dürfen, soweit geschlossene Räume betroffen sind, nur unter der 2G-Bedingung geöffnet werden.

Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen in Innenräumen sind untersagt, Tanzlustbarkeiten im Freien können unter 2G-Bedingungen für den Publikumsverkehr geöffnet werden.

Weitere Änderungen finden Sie in der entsprechenden Pressemitteilung unter https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/2021/pressemitteilung.1153832.php.

Die Änderungen treten voraussichtlich am Mittwoch, den 8. Dezember 2021 in Kraft.

 

+++ Corona-Update +++ (Stand: 24. November 2021)

Nach eher kleineren Anpassungen in den letzten Monaten hat sich die Situation deutlich verschärft. Auch Reinickendorf steht seit Tagen bei einer Inzidenz von über 400.

Der Berliner Senat hat daher in der Elfte Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung weitergehende Regelungen getroffen, die voraussichtlich am Samstag, 27. November 2021, in Kraft treten.

Einführung einer erweiterten 2G-Regelung

  • Grundsätzlich besteht zukünftig bei der 2G-Bedingung Maskenpflicht.
  • Im Bereich der körpernahen Dienstleistungen besteht nach Wahl des Verantwortlichen Masken- oder Testpflicht.
  • In der Innengastronomie gilt weiterhin 2G und die Maskenpflicht wie bisher.
  • Im Bereich der Sportausübung in geschlossenen Räumen besteht nach Wahl des Verantwortlichen Abstandsgebot oder Testpflicht.
  • Bei Tanzlustbarkeiten und ähnlichen Unternehmen in geschlossenen Räumen besteht eine Testpflicht und eine Höchstauslastung von 50 Prozent der Kapazität des Veranstaltungsortes.

Ausweitung der 2G-Regelung auf

  • den Einzelhandel, wobei die Grundversorgung ausgenommen ist.
  • Übernachtungen in Hotels, Beherbergungsbetrieben u.a.
  • Volkshochschulen, Einrichtungen der allgemeinen Erwachsenenbildung, Musikschulen u.a.
  • Fahrschulen und ähnliche Einrichtungen.

Zulassung von geimpften Nicht-EU-Ausländer:innen mit in der EU zugelassenen Impfstoffen bei 2G-Bedingung auch ohne digital verifizierbaren Impfnachweis.

Beschränkung der zulässigen Personenzahl bei Großveranstaltungen ab 01.Dezember 2021:
Veranstaltungen mit mehr als 2000 Anwesenden im Freien oder mehr als 1000 Anwesenden in geschlossenen Räumen können nur bis zu einer absoluten Zahl von 5000 Zuschauenden mit voller Kapazität und für den 5000 Personen überschreitenden Teil mit maximal 50 Prozent der weiteren Kapazität genehmigt werden.

Maskenpflicht auf Weihnachtsmärkten, sie können auch unter 2G-Bedingungen geöffnet werden.

Wegfall der Regelungen zum gemeinsamen Aufenthalt im Freien, des Verbots, Alkohol in Grünanalgen zu verzehren und zu Wahlen und Abstimmungen

Verlängerung der Laufzeit der Verordnung bis zum 19. Dezember 2021, Quelle: https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/2021/pressemitteilung.1149485.php

Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes auf Bundesebene gilt künftig am Arbeitsplatz und in Bus und Bahn die 3G-Regelung (geimpft, genesen, getestet). In Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen wird die Testpflicht für Beschäftigte und Besucher ausgeweitet. Das Ausstellen und der Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse werden unter Strafe gestellt.

 

+++ Corona-Update +++ (Stand: 06. Juli 2021)

Aus der Sitzung des Senats am 6. Juli 2021:

Die folgenden Änderungen werden zum 10.07.2021 in Kraft treten. Das sind:

  • Für private Kontakte in geschlossenen Räumen werden die Beschränkungen aufgehoben.
  • Bei Maskenpflicht ist grundsätzlich eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen, sofern nichts Abweichendes geregelt ist. Eine FFP2-Maske ist bei körpernahen Dienstleistungen und im ÖPNV zu tragen.
  • Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind nun mit bis zu 1.000 zeitgleich Anwesenden sind erlaubt. Anhebung auf Personenobergrenze auf maximal 2.000 Personen bei maschineller Lüftung, sofern die Vorgaben des Hygienerahmenkonzeptes der für Kultur, der für Wirtschaft oder der für Sport zuständigen Senatsverwaltung eingehalten werden.
  • Veranstaltungen im Freien mit bis zu 2000 zeitgleich Anwesenden sind mit entsprechenden Hygieneregeln erlaubt.
  • Veranstaltungen mit 2000 bis 5000 zeitgleich Anwesenden im Freien können in Einzelfällen mit Hygienekonzepten und in Absprache mit der für Gesundheit zuständigen Verwaltung genehmigt werden.
  • Großveranstaltungen mit mehr als 2000 zeitgleich Anwesenden im Freien oder 1000 zeitgleich Anwesenden in geschlossenen Räumen können zugelassen werden, soweit die zwischen den Bundesländern vereinbarten Leitlinien des Beschlusses der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien vom 6.Juli 2021 eingehalten werden.
  • Bei Veranstaltungen mit mehr als 20 zeitgleich Anwesenden ist anwesenden Besucherinnen und Besuchern ein fester Sitzplatz zuzuweisen, sofern nicht alle Anwesenden negativ getestet sind.
  • Tanzveranstaltungen sind im Freien ebenfalls bis zu 1.000 zeitgleich Anwesende erlaubt.
  • Dort, wo Zutrittssteuerung vorgegeben ist (z.B. Einzelhandel, Museen, Zoo) gilt ein Richtwert von höchstens einer Person pro fünf Quadratmeter.
  • Streichung des Alkoholkonsumverbots auf Parkplätzen.
  • Die Testpflicht bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen gilt bei mehr als 50 zeitgleich anwesenden Personen. Bei Veranstaltungen im Freien sowie beim professionellen sportlichen Wettkampfbetrieb gilt die Testpflicht erst bei mehr als 750 Personen.
  • Terminbuchung bei Ausflugsfahrten, Stadtrundfahrten, Schiffsausflügen und vergleichbaren angeboten zu touristischen Zwecken entfällt. Zudem müssen teilnehmende Personen nur negativ getestet sein, soweit dort geschlossene Räume aufgesucht werden.

+++ Corona-Update +++ (Stand: 01. Juni 2021)

Der Senat hat folgende Änderungen in der Infektionsschutzmaßnahmen-Verordnung beschlossen. So gilt ab dem 4. Juni 2021:

Kontaktbeschränkungen:

  • Kontaktbeschränkungen drinnen 6 Personen aus drei Haushalten (plus Kinder bis 14)
  • Kontaktbeschränkungen draußen 10 Personen aus fünf Haushalten (plus Kinder bis 14)

Alkoholbeschränkung:

  • Verbot von Abgabe, Ausschank und Verkauf von Alkohol von 0 Uhr bis 5 Uhr (statt 23-5 Uhr)

Veranstaltungen:

  • Veranstaltungen im Freien bis zu 500 Personen
    (ab 250 Personen generell Testpflicht, darunter abhängig vom Hygienekonzept)
  • Veranstaltungen in geschlossenen Räumen bis zu 100 Personen
    (ab 11 Personen Testpflicht)
  • Ausnahmen mit mehr Personen möglich bei maschineller Lüftung und nach Hygienerahmenkonzept Kultur sowie für Pilotprojekte
  • Private Veranstaltungen aus besonderem Anlass wie Trauerfeiern, Hochzeiten und Taufen mit bis zu 50 Personen im Freien und in geschlossenen Räumen, Testpflicht ab 11 Personen
  • Singen in geschlossenen Räumen nach Maßgabe Hygienerahmenkonzept zulässig

Kulturelle Veranstaltungsorte:

  • Kinos, Theater, Opern- und Konzerthäuser etc. dürfen wieder öffnen. Regeln wie bei Veranstaltungen

Freizeitangebote:

  • Freizeitangebote im Freien (Kletterwald etc.) mit Reservierungs- und Testpflicht
  • Innenbereiche Zoo, Tierpark, Botanischer Garten mit Reservierungs- und Testpflicht

Sport:

  • Sport im Freien in Gruppen ohne Zahlenbeschränkung, Testpflicht für Erwachsene
  • Sport in geschlossenen Räumen in Gruppen von maximal 10 Personen, Testpflicht für Erwachsene
  • Fitness-, Sport- und Tanzstudios dürfen mit Personenbegrenzung, Terminbuchung und Testpflicht öffnen
  • Wettkämpfe im Freien in allen Sportarten mit Testpflicht und ohne Zuschauer erlaubt
  • Wettkämpfe für Profisport mit Zuschauern, Personenobergrenzen und Testpflicht erlaubt

Einzelhandel:

  • Gesamter Einzelhandel ohne Testpflicht
  • Flohmärkte und Kunstmärkte sowie Spezialmärkte dürfen öffnen

Gastronomie:

  • Gastronomie innen mit Personenbegrenzung, Reservierungspflicht, Testpflicht
  • Gastronomie außen ohne Testpflicht

Hotels:

  • Touristische Übernachtungen möglich ab 11.06. , Testpflicht

Hochschulen:

  • Öffnung Bibliotheken, PC-Pools und Arbeitsräume sowie Präsenzveranstaltungen in Kleingruppen an Hochschulen mit Hygienekonzept
  • Mensenöffnung analog zu Gastronomie

 

+++ Corona-Update +++ (Stand: 19. Mai 2021)

Seit Montag sind Anträge für Soloselbstständige für die „Neustarthilfe Berlin“ möglich! Für Unternehmen mit max. 5 Beschäftigten beginnt die Antragsfrist am 25. Mai.

Voraussetzung für die Beantragung ist die Bewilligung der Neustarthilfe des Bundes (Soloselbständige) oder der Überbrückungshilfe III (KMU), wobei die Zuschüsse auf Basis des ausgezahlten Bundeszuschusses ermittelt werden.  Nähere Informationen: https://www.ibb.de/de/coronahilfen/coronahilfen.html

Einen Überblick über die geplanten Öffnungsmaßnahmen des Senats finden Sie über diesen Link.

 

+++ Corona-Update +++ (Stand: 14. April 2021)

Ein offizieller Nachweis einer negativen Testung ist jetzt 24 Stunden lang gültig, nicht mehr nur am gleichen Tag.

Testungen von Arbeitnehmer_innen: Arbeitgeber_innen müssen für die Mitarbeitenden, die zumindest zeitweise am Arbeitsplatz anwesend sind, 2x pro Woche ein Angebot für kostenlose Tests anbieten. Arbeitnehmer_innen, die körperlichen Kontakt zu Kunden_innen oder sonstigen Dritten sind verpflichtet, dieses Angebot zweimal pro Woche wahrzunehmen. Diese Pflicht gilt in privaten und öffentlichen Arbeitsstätten, inklusive der Justiz. Sie gilt ebenfalls für Selbständige mit direktem Kundenkontakt und deren Beschäftigten.

Kinder bis 14 Jahren werden von der Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske entbunden. Sie sind stattdessen aber weiterhin verpflichtet, eine medizinische Maske zu tragen.

Kindersport wird in Zukunft für Kinder bis 14 Jahren erlaubt.

Eine Übersicht zu den aktuellen Änderungen finden Sie hier: https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/2021/pressemitteilung.1074566.php

 

+++ Corona-Update +++ (Stand: 6. April 2021)

Ausgangsbeschränkungen seit dem 1. April 2021 – In der Zeit von 21:00 bis 5:00 Uhr des Folgetages ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum im Freien nur allein oder zu zweit gestattet, wobei eigene Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgezählt werden.

Kontaktbeschränkungen seit dem 6. April 2021 – Private Zusammenkünfte sind nur noch im Kreise der Ehe- oder Lebenspartner*innen, der Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie mit höchstens einer weiteren Person eines anderen Haushalts gestattet, wobei deren Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgezählt werden. Zwischen 21:00 und 5:00 Uhr des Folgetages sind Zusammenkünfte mit haushaltsfremden Personen verboten. Ehe- oder Lebenspartner*innen und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sind davon ausgenommen.

Kitas ab dem 8. April 2021 geschlossen – Kitas gehen wieder in den Notbetrieb. Damit werden nur noch Kinder betreut, deren Eltern zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit mangels anderer Möglichkeiten dringend auf eine Betreuung ihrer Kinder angewiesen sind, und mindestens ein Elternteil in einem systemrelevanten Bereich beruflich tätig ist. Zudem dürfen Alleinerziehende eine Notbetreuung in Anspruch nehmen, wenn sie keine andere Betreuungsmöglichkeit organisieren können, sowie Eltern, deren Kinder aus besonderen, dringenden pädagogischen Gründen eine Betreuung brauchen. Gleiches gilt für Vorschulkinder.

Kostenfreie FFP2-Masken: Seit Karfreitag werden auch am Haupteingang des Reinickendorfer Rathauses kostenfreie FFP2-Masken an Bedürftige verteilt. Der Berliner Senat hat die Masken besorgt und zur Verteilung in die Bezirke gegeben. Seit letzter Woche ist das Tragen einer FFP2-Maske bei Einkäufen und im Öffentlichen Nahverkehr verpflichtend.

 

+++ Corona-Update +++ (Stand: 29. März 2021)

Home-Office-Regelungen werden forciert, um Kontakte im beruflichen Umfeld deutlich zu reduzieren. Gewerbliche und öffentliche Arbeitgeber*innen haben grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, dass maximal 50 Prozent der eingerichteten Büroarbeitsplätze in einer Arbeitsstätte gemäß § 1 Abs. 1 ArbStättV zeitgleich genutzt werden. Ausgenommen sind Tätigkeiten, die aus zwingenden Gründen in der Arbeitsstätte selbst aufgeführt werden müssen – etwa aufgrund des mit der Tätigkeit verbundenen nötigen Kunden- oder Patientenkontakts, der Entgegennahme von Notrufen oder Störfällen, zur Überwachung betrieblicher Anlagen, für das Funktionieren der Rechtspflege, des Justizvollzugs, der Kernaufgaben öffentlicher Verwaltung sowie für die Berufsausbildung nach § 1 BBiG.

Die Testpflicht für Bürger*innen (Test & Meet): Kund*innen des Einzelhandels – mit Ausnahme Lebensmittelmärkte, Apotheken und Drogerien – müssen grundsätzlich vor Betreten ein tagesaktuelles, negatives Testergebnis vorweisen. Betreibende von Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) sind angehalten, für die Besucher*innen Testmöglichkeiten zu organisieren.

Körpernahe Dienstleistungen – inkl. Friseurbetriebe – dürfen nur noch nach vorheriger Terminvereinbarung und mit einem tagesaktuell bescheinigten, negativen Testergebnis wahrgenommen werden. Gleiches gilt für den Besuch kultureller Einrichtungen wie Museen, Galerien und Gedenkstätten.

An Veranstaltungen in Innenräumen mit mehr als fünf zeitgleich Anwesenden dürfen nur Personen teilnehmen, die den Nachweis eines negativen Tests auf eine Infektion erbringen. Dies soll auch für Parteiversammlungen, Versammlungen von Wählergemeinschaften, Betriebsversammlungen oder Sitzungen von Personal oder Betriebsräten gelten. Religionsausübung sowie Demonstrationen und die Tätigkeit von Parlament, Regierung und Rechtspflege bleiben davon unberührt.

Alle Bürger*innen sind zudem dringend angehalten, sich auch vor privaten Treffen in einer der inzwischen stadtweit rund 170 Stellen testen zu lassen oder sich mit sogenannten Selbsttests zu untersuchen, um eine Coronavirus-Infektion auszuschließen. Eine Übersicht der verfügbaren Testsstellen und Buchungsmöglichkeit finden Sie hier: https://test-to-go.berlin/

Verpflichtende Testangebote werden ausgeweitet: Alle Arbeitgeber*innen müssen ihren Arbeitnehmer*innen künftig mindestens zwei Mal pro Woche einen kostenlosen Point-of-Care(PoC)-Antigen-Schnelltest oder solche zur Selbstanwendung unter Aufsicht anbieten. Die Arbeitgeber*innen sind verpflichtet, auf Wunsch eine Bescheinigung über das tagesaktuelle Testergebnis auszustellen, die dem von der Gesundheitsverwaltung zur Verfügung gestellten Muster entspricht.

In geschlossenen Räumen besteht künftig grundsätzlich eine FFP2-Maskenpflicht, um einen besseren Infektionsschutz sicherzustellen. Diese Regelung gilt:

  • für Fahrgäste öffentlicher Verkehrsmittel einschließlich der Bahnhöfe, Flughäfen und Fährterminals sowie sonstiger Fahrzeuge mit wechselnden Fahrgästen,
  • für Patient*innen und Begleitpersonen beim Besuch von Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen, sofern dem eine Behandlung nicht entgegensteht,
  • in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen von Besucher*innen sowie Patient*innen bzw. Bewohner*innen, sofern sie sich außerhalb ihres Zimmers aufhalten oder Besuch empfangen,
  • für Kund*innen in Einzelhandelsgeschäften aller Art sowie in Handwerks-, Dienstleistungs- und anderen Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr,
  • für Besucher*innen von Bibliotheken und Archiven,
  • in der beruflichen Bildung und der allgemeinen Erwachsenenbildung sowie
  • für Besucher*innen kultureller Einrichtungen und Freizeiteinrichtungen.

Die hier beschäftigten Personen bleiben verpflichtet, eine medizinische Maske zu tragen.

Dringender Aufruf zur Nutzung digitaler Anwesenheitsdokumentationen: Um eine bessere Kontaktnachverfolgung zu ermöglichen und so Infektionsketten zu durchbrechen, appelliert der Senat an Dienstleister*innen und Gewerbetreibende sowie weitere Einrichtungen mit Publikumsverkehr verfügbare digitale Angebote wie die sogenannte Luca-App nutzen. Für den Einzelhandel mit Ausnahme für Lebensmittelhändler, Apotheken und Drogerien wird dies verbindlich vorgeschrieben. Bitte prüfen Sie auch, ob Sie die CoronaWarnApp nutzen können. Mehr Informationen finden Sie hier: https://www.coronawarn.app/de/

Die geänderte Infektionsschutzmaßnahmenverordnung tritt am 31. März 2021 in Kraft.

 

+++ Corona-Update +++ (Stand: 7. März 2021)

Grundsätzlich wurde eine Verlängerung des LockDown bis 28. März 2021 beschlossen, es gibt zugleich auch Lockerungen. Das sind die Änderungen für Berlin in der Übersicht:

  • Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes wird angepasst. Demnach besteht in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, FFP2-Maske oder Maske der Qualifizierung KN95.
  • Die Beschränkung der Bewegungsfreiheit (sog. 15-Kilometer-Regel) bei hohen Inzidenzen entfällt.
  • Kontaktbeschränkung: Bei privaten Zusammenkünften dürfen 5 Personen aus zwei Haushalten gleichzeitig anwesend sein. Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt.
  • Geschäfte dürfen für sogenanntes „Click & Meet“ – das Einkaufen nach Terminbuchung und für ein festgelegtes Zeitfenster für eine begrenzte Kundenzahl – öffnen.
  • Babyfachmärkte, Blumengeschäfte und Gartenmärkte dürfen ohne die Beschränkung auf „Click & Meet“ öffnen.
  • Dienstleistungsgewerbe im Bereich Körperpflege dürfen unter strengen Auflagen öffnen. Gesichtsnahe Dienstleistungen dürfen nur an Personen geleistet werden, die über einen tagesaktuellen negativen Test auf eine SARS-CoV-2-Infektion verfügen.
  • Fahrschulen, Boots- und Flugschulen dürfen wieder öffnen. Das Personal muss regelmäßige Testangebote bekommen.
  • Sport im Freien ist mit bis zu fünf Personen kontaktfrei aus bis zu zwei Haushalten erlaubt. Ebenfalls zulässig ist der gemeinsame Sport in festen Gruppen von bis zu 20 Kindern bis 12 Jahren.
  • Museen, Galerien, Gedenkstätten, die Tierhäuser von Zoo und Tierpark und das Aquarium dürfen unter strengen Auflagen öffnen. Neben Zugangsbeschränkungen gilt in geschlossenen Räumen eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske.
  • Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung wird ermächtigt, in Zusammenarbeit mit den Pflegeheimen bei hohen Impfraten Erleichterungen von den Beschränkungen der Infektionsschutzmaßnahmen zu regeln.

Der Senat hat zudem Corona-Soforthilfen für 2021 mit einem Gesamtvolumen von 500 Mio. Euro auf den Weg gebracht. Davon entfallen allein auf die Ergänzung der vom Bund initiierten Neustarthilfe für Soloselbstständige und Kleinstunternehmen 150 Mio. Euro. Hinzu kommen 20 Mio. Euro für ein Härtefallprogramm, vor allem für die Kleinstbetriebe, die beim Bundesprogramm nicht zum Zug kommen. Nähere Informationen dazu finden Sie hier: https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/2021/pressemitteilung.1060673.php

Informationen zum Berliner Schutz-Testkonzept finden Sie hier: https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/2021/pressemitteilung.1061979.php, zusätzliche Informationen und die Möglichkeit zur Terminvereinbarung finden Sie unter www.test-to-go.berlin.

Für Viele stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen sie ihre Angehörigen in Pflegeeinrichtungen besuchen können. Informationen zu diesem Bereich finden Sie bei den „Regelungen in Einrichtungen zur Pflege von pflegebedürftigen Menschen während der Covid-19-Pandemie“, besonders wichtig sind dabei §11 („Besuchskonzept“, u.a. zu Mindest-Besuchszeiten und notwendigen Testungen der Besucher_innen) und §12 („Einschränkung der Besuchsregelung; Besuchsverbot“).

Hier finden Sie die Einzelheiten dieser Verordnung: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/pflege-covid-19-verordnung-1017656.php

Die jeweils neueste Impfverordnung auf Bundesebene – diese regelt die Impfprioritäten für die unterschiedlichen Gruppen“ – finden Sie übrigens hier: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/faq-covid-19-impfung.html

 

+++ Corona-Update +++ (Stand: 15. Februar 2021)

Die Berliner Kitas und Kindertagespflegestellen bleiben bis 7. März 2021 geschlossen bzw. im Notbetrieb. Eine Notbetreuung ist nur in bestimmten Fällen möglich.

Ab dem 22. Februar 2021 wird für die Jahrgangsstufen 1 bis 3 Wechselunterricht in halber Klassenstärke angeboten. Der Unterricht erfolgt in festen Gruppen. Kinder und Lehrkräfte müssen dabei in geschlossenen Räumen zu jeder Zeit eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Der Unterricht erfolgt entweder täglich für mindestens drei Stunden für jede:n Schüler:in oder im tage- bzw. wochenweisen Wechsel. Lehrer:innen und Schüler:innen haben die Möglichkeit, sich zweimal wöchentlich einem Corona-Selbsttest zu unterziehen.

Weitere Informationen zur Öffnung von Schulen und Kitas finden Sie hier: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/schulen-und-kitas/

Um ausreichend Platz im ÖPNV sicherzustellen, wird das Angebot ausgeweitet: Die BVG wird dafür ab dem 15. Februar im gesamten Stadtgebiet bis zu 100 Busse für etwa 50 Buslinien und acht Straßenbahnzüge auf zwei Linien bereitstellen, die im Schul- und Berufsverkehr zusätzlich angeboten werden können. Weitere Informationen dazu finden Sie hier: https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/2021/pressemitteilung.1050655.php

Der Leihbetrieb der Berliner Bibliotheken beginnt wieder ab dem 22. Februar, wobei die Öffnungszeiten oft noch stark eingeschränkt sind und daher tagesaktuell auf der jeweiligen Website überprüft werden sollten.

Friseure dürfen ab dem 1. März 2021 wieder öffnen!

 

+++ Corona-Update +++ (Stand: 27.  Januar 2021)

Heute tritt die neue Arbeitsschutzverordnung von Hubertus Heil (SPD) in Kraft. Arbeitgeber sind demnach bis 15. März 2021 verpflichtet, Home Office anzubieten, wo immer dies möglich ist. Außerdem müssen min. medizinische Masken durch den Arbeitgeber gestellt werden.

Antworten auf häufige Fragen finden Sie hier:
https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html

 

+++ Corona-Update +++ (Stand: 22.  Januar 2021)

Der Lockdown wird verlängert und einige Maßnahmen werden verschärft. U.a. wurde die Möglichkeit zur Nutzung der sog. Notbetreuung an Kitas präzisiert.

  • Bei Arbeit in einem „systemrelevanten Beruf“ eines Elternteils – ggf. auch im Home Office. Die Liste der entsprechenden Berufsbilder finden Sie hier: https://www.berlin.de/sen/bjf/corona/schule/uebersicht-der-berufsgruppen-fuer-die-notbetreuung.pdf
  • Ein Elternteil ist alleinerziehend. Der zeitliche Anspruch bemisst sich nach dem Umfang des außerordentlichen Betreuungsbedarfs.
  • Die Familie befindet sich in einer sozial schwierigen Situation oder es besteht ein besonderer pädagogischer Bedarf (Entscheidungen im Einzelfall)

Den „Antrag auf Inanspruchnahme der Notbetreuung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege im Rahmen des Notbetriebs ab dem 25.01.2021“ finden Sie hier.

Die Präsenzpflicht für alle Schülerinnen und Schüler der Berliner Schulen bleibt bis zum 12. Februar 2021 ausgesetzt.

In geschlossenen Räumen ist eine medizinische Gesichtsmaske (also sogenannte OP-Maske oder sogar virenfilternde Maske der Standards KN95 oder FFP2) zu tragen:

  • im Öffentlichen Personennahverkehr einschließlich der Bahnhöfe, Flughäfen und Fährterminals sowie sonstiger Fahrzeuge mit wechselnden Fahrgästen,
  • im Einzelhandel und in Handwerks-, Dienstleistungs- und anderen Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr von allen Personen, also auch von Mitarbeitenden
  • während Gottesdiensten

Bei allen Versammlungen, außer solchen die ausschließlich unter Nutzung von Fahrzeugen durchgeführt werden, gilt Maskenpflicht (Mund-Nasen-Bedeckung).

Die aktualisierte Verordnung finden Sie weiterhin unter https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/

 

+++ Corona-Update +++ (Stand: 13.  Januar 2021)

Ab dem 17. Januar ist das Verlassen des Stadtgebiets von Berlin nur innerhalb eines Umkreises von 15 Kilometern zulässig ist, wenn eine 7-Tage-Inzidenz von mehr als 200 festgestellt und amtlich bekannt gemacht wird. Ausnahmen sind beispielsweise Notfälle, Arbeit, Betreuung Pflegebedürftiger, Behördentermine, Vorladungen, medizinische Behandlungen oder die Wahrnehmung des Sorgerechts.

Eine privat organisierte Kinderbetreuung im Rahmen von Gemeinschaften von zwei festen Haushalten für Kinder bis 12 Jahre wird gestattet.

Für Reisende, die sich innerhalb der letzten 10 Tage vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, gilt eine Testpflicht innerhalb von 48 Stunden – egal auf welchem Weg die Einreise erfolgte.

Weitere Informationen dazu finden Sie hier: https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/2021/pressemitteilung.1039276.php

 

+++ Corona-Update +++ (Stand: 6.  Januar 2021)

Ab sofort gilt:

  • Die eigene Wohnung oder gewöhnliche Unterkunft darf nur noch aus triftigen Gründen verlassen werden. Für den Aufenthalt im öffentlichen Raum sowie im privaten Kreis ist das Treffen mit nur noch einer Person außerhalb des eigenen Haushalts gestattet. Dieses Mal werden auch Kinder unter 12 Jahren als eine weitere Person aus einem anderen Haushalt gezählt. Ausgenommen sind Haushalte von Alleinerziehenden mit Kindern unter 12 Jahren.
  • Kitas:
  • Allgemeinbildende Schulen:
    • Ab dem 11. Januar 2021
      • Der Präsenzunterricht bleibt ausgesetzt. In der Primarstufe wird eine Notbetreuung angeboten. Kinder, deren Eltern in systemrelevanten Berufen tätig sind und keine andere Möglichkeit der Betreuung haben.
    • Die abschlussrelevanten Jahrgänge (Jahrgangsstufen 9, 10, 12, 13 an ISS und Gemeinschaftsschulen sowie 10, 11, 12 an Gymnasien, 12 und 13 an beruflichen Gymnasien und 10 an Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Lernen) werden mindestens in halben Lerngruppen gemessen an Klassenstärken unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen unterrichtet, ebenso die Schülerinnen und Schüler der Abschlussjahrgänge an den beruflichen Schulen.
    • Ein Mittagessen kann angeboten werden.
    • Prüfungen finden statt; Klassenarbeiten und Klausuren können in allen Jahrgangsstufen der Berliner Schulen in Präsenz geschrieben werden, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.
    • Die Schulen machen sozial benachteiligten Schülerinnen und Schülern zusätzliche Förder- und Unterstützungsangebote. Bei Bedarf, z. B. bei Gefährdung des Schulabschlusses, sind Lernangebote in Kleingruppen durchzuführen.
    • Ab dem 18. Januar 2021 gilt darüber hinaus:
      • Die Jahrgangsstufen 1 bis 3 des Primarbereichs werden mindestens in halbierter Klassenstärke unter Wahrung der Abstands- und Hygieneregeln unterrichtet. Es ist ein Mindestpräsenzunterricht von drei Stunden täglich sicherzustellen.
      • An Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Geistige Entwicklungsowie für Klassen mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung können in Absprache mit der Schulaufsicht abweichende Regelungen festgelegt werden.
    • Ab dem 25. Januar 2021 gilt darüber hinaus:
      • Die Jahrgangsstufen 4 bis 6 des Primarbereichs werden mindestens in halbierter Klassenstärke unter Wahrung der Abstands- und Hygieneregeln unterrichtet. Es ist ein Mindestpräsenzunterricht von drei Stunden täglich sicherzustellen.
      • In den Präsenzphasen gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ab Klassenstufe 5 auch während des Unterrichts.
        Ab dem 8. Februar 2021 gilt für alle Schularten und Jahrgänge Präsenzunterricht in mindestens halber Lerngruppenstärke.
    • Ab dem 15. Februar 2021 gilt für alle Schularten, vorbehaltlich anderer Festlegungen, die nach der Rücksprache zwischen Schulaufsicht und Gesundheitsämtern vorzunehmende Unterrichtsorganisation gemäß des Berliner Stufenplans.
  • Beruflichen Bildung: Prüfungen in der beruflichen Bildung, insbesondere Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung, sowie sonstige Prüfungen im Bereich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind unter Beachtung der grundsätzlichen Pflichten sowie der Schutz- und Hygieneregeln in Präsenzform gestattet. Dazu zählen mündliche, schriftliche und praktische Prüfungen, einschließlich Prüfungen sportlicher und musikalischer Art. Dabei sind die Verantwortlichen für Angebote beruflicher Bildung grundsätzlich gehalten, zur Vermeidung physisch sozialer Kontakte den Lehrbetrieb vorrangig in alternativen Formen zum Präsenzunterricht durchzuführen, sofern dies möglich und mit dem Lernziel vereinbar ist.
  • Gaststätten bleiben geschlossen.
  • Auch Kantinen bleiben für den Publikumsverkehr geschlossen, dürfen aber Speisen und Getränke zum Mitnehmen anbieten.
  • Fahrschulen dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden noch ihre Dienste anbieten. Dies gilt nicht im Rahmen des Erwerbs von Fahrerlaubnissen durch Angehörige kommunaler Unternehmen oder staatlicher Stellen zu dienstlichen Zwecken.

Die aktualisierte Verordnung für Berlin sowie weitere Informationen finden Sie hier: https://www.berlin.de/corona/

 

+++ Corona-Update +++ (Stand: 16.  Dezember 2020)

Entsprechend der Einigung der Bundesländer mit der Bundesregierung tritt mit dem 16. Dezember eine deutliche Verschärfung der Corona-Richtlinien in Kraft – und zwar deutschlandweit.

Die aktualisierte Verordnung für Berlin finden Sie hier: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/

Informationen speziell zu den Feiertagen und den Jahreswechsel finden Sie hier: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/weihnachten-und-silvester/

 

+++ Corona-Update +++ (Stand: 4. Dezember 2020)

Die Antragsfrist auf die „Soforthilfe für Betriebe der Schankwirtschaft“ wurde verlängert: Anträge sind noch bis zum 10. Januar 2021 möglich. Nähere Informationen zu diesem Programm finden Sie auf den Seiten der IBB Berlin.

 

+++ Corona-Update +++ (Stand: 30. November 2020)

Aufgrund weiterhin hoher Infektionszahlen hat der Berliner Senat beschlossen, den “Teil-Lockdown” bis mindestens 22. Dezember zu verlängern.

Dazu gehört u.a. eine Ausweitung der Maskenpflicht auf Geschäftsstraßen oder Parkplätzen und eine weitgehende Kontaktbeschränkung. Eine Übersicht der Maßnahmen finden Sie unter https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/2020/pressemitteilung.1022816.php.

Aufgrund der hohen Infektionszahlen – sowohl für einzelne Bezirke als auch für Berlin ingesamt – sollen die Schulen die Möglichkeit erhalten, eine Mischung aus angeleiteter Lehre zu Hause und Präsenzunterricht anbieten. Diese Option besteht für die Jahrgangsstufen 8 und 11 an den Integrierten Sekundarschulen und Gemeinschaftsschulen sowie für die Jahrgangsstufen 8 und 9 an den allgemeinbildenden Gymnasien – jeweils ohne abschlussrelevante Jahrgangsstufen. In Schulen in Bezirken mit hohen Infektionszahlen (Inzidenz von > 200 Infektionen pro 100 000 Einwohner*innen) gilt ab dem 7. Dezember 2020 in den Klassen 5 und 6 ebenfalls eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht.

Eine Übersicht dazu finden Sie hier: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/schulen-und-kitas/

 

+++ Corona-Update +++ (Stand: 23. November 2020)

Die „Soforthilfe für Betriebe der Schankwirtschaft“, ein Zuschussprogramm des Landes für Betriebe der Schankwirtschaft und Spätverkaufsstellen, kann ab heute beantragt werden. Betriebe der Schankwirtschaft, die im Oktober von Umsatzeinbußen aufgrund der coronabedingten Schließzeit (23 bis 6 Uhr) betroffen waren, erhalten bis zu 3.000 EUR Zuschuss pro Betriebsstätte für die Kosten der Gewerbemieten. Achtung: Die Antragsfrist endet bereits am 6. Dezember 2020.

Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Antragstellung finden Sie hier: https://www.ibb.de/de/foerderprogramme/soforthilfe-schankwirtschaft.html

„Novemberhilfe – Außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes“: Die Novemberhilfe unterstützt Betriebe, die zur Bewältigung der Pandemie im November geschlossen werden mussten, mit Zuschüssen von 75 Prozent des entsprechenden durchschnittlichen Umsatzes im November 2019. Anträge können ab sofort über das Antragsportal des Bundes gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 31. Januar 2021. Die Antragstellung ist ausschließlich über Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer möglich (Ausnahme: Soloselbstständige). Die IBB kann selbst keine Beratung zu diesem Programm anbieten. Bitte nutzen Sie daher direkt diese Website: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Novemberhilfe/novemberhilfe.html

 

+++ Corona-Update +++ (Stand: 3. November 2020)

Die 11. Änderung der Infektionsschutzverordnung ist beschlossen: Berlin setzt damit die auf Bundesebene in Form einer Musterverordnung abgestimmten neuen Regelungen zur Einreisendenquarantäne um:

  • Eine Quarantäne für Einreisende ist nur noch erforderlich bei Aufenthalt in einem Risikogebiet in den letzten zehn Tagen vor Einreise.
  • Die Quarantäne für Einreisende dauert nur noch zehn Tage. Die Quarantäne endet ab dem fünften Tag frühzeitig, wenn ein dann erfolgender Test negativ ausfällt.
  • Es gibt ein gestuftes System von Ausnahmen von der grundsätzlichen Pflicht zur Quarantäne bei Einreise aus einem Risikogebiet. Ausnahmen beziehen sich auf bestimmte Tätigkeiten und Zwecke von Reisen. Teilweise erfordert die Ausnahme von der Quarantänepflicht das Vorliegen eines negativen Tests.
  • Einzelfallbefreiungen durch das zuständige Gesundheitsamt sind weiterhin möglich.

Die Hilfen für Kulturbetriebe und Medienunternehmen werden über die Wintermonate fortgesetzt: Anträge auf Mittel aus dem Soforthilfeprogramm IV 3.0 können von Mittwoch 11. November 2020, 9 Uhr bis zum Mittwoch, 18. November 2020, 18 Uhr über die Website der Investitionsbank Berlin (http://www.ibb.de/soforthilfe4) eingereicht werden.

Informationen zu den Voraussetzungen für dieses Programm finden Sie hier: https://www.berlin.de/sen/kulteu/aktuelles/pressemitteilungen/2020/pressemitteilung.1012348.php

 

+++ Corona-Update +++ (Stand: 30. Oktober 2020)

Deutliche Verschärfung der Corona-Verordnung mit der zehnten Änderung der Infektionsschutzverordnung. Diese Regelungen gelten ab dem 2. November und sind bis zum 30. November 2020 befristet.

  • Jede Person ist angehalten, die Kontakte außerhalb des eigenen Haushalts auf das absolute Minimum zu reduzieren.
  • Der Aufenthalt im öffentlichen Raum und im Innenraum ist nur allein oder mit Personen des eigenen Haushalts und zwei weiteren Personen aus verschiedenen Haushalten oder ein Haushalt plus ein weiterer Haushalt (maximal zehn Personen) erlaubt.
  • Im öffentlichen Raum gilt diese Beschränkung nicht für Kinder bis zwölf Jahre aus einer gemeinsamen Betreuungs- und Unterrichtsgruppe.
  • Gaststätten dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen Speisen und Getränke zur Abholung und Lieferung anbieten. Für die Abholung sind geeignete Vorkehrungen zur Vermeidung von Menschenansammlungen zu treffen. Von 23 Uhr bis sechs Uhr darf kein Alkohol verkauft werden.
  • Kantinen dürfen öffnen. Zwei Personen dürfen an einem Tisch sitzen.
  • Kinos, Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Gedenkstätten und kulturelle Veranstaltungsstätten in öffentlicher und privater Trägerschaft dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Der Leihbetrieb von Bibliotheken ist zulässig.
  • Vergnügungsstätten (Freizeitparks, Betriebe für Freizeitaktivitäten sowie Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Betriebe) dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden, ebenso wie das Aquarium des Zoologischen Gartens Berlin sowie die Tierhäuser des Zoologischen Gartens und des Tierparks Berlin Friedrichsfelde.
  • Fitnessstudios, Tanzstudios, Saunen, Dampfbäder, Thermen und ähnliche Einrichtungen sowie entsprechende Bereiche in Hotels und ähnlichen Einrichtungen sind geschlossen zu halten.
  • Touristische Übernachtungen in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben sind untersagt.
  • Veranstaltungen im Freien mit mehr als 100 gleichzeitig Anwesenden sind verboten.
  • Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 gleichzeitig Anwesenden sind verboten. Unabhängig davon sind Konzerte, Theater-, Opern- und Konzerthausaufführungen, musikalische und künstlerische Darbietungen vor körperlich anwesenden Publikum einschließlich Tanzveranstaltungen und Veranstaltungen, die dem Kultur-, Freizeit- und Unterhaltungsbereich zuzuordnen, verboten.
  • Die Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt und erotische Massagen sind untersagt. Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden, noch ihre Dienste außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen.
  • Die Öffnung des Einzelhandels ist nur unter Sicherung eines Mindestabstandes für eine Person pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche gestattet.
  • Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege (Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios, werden nicht für den Publikumsverkehr geöffnet bzw. dürfen keine Dienste anbieten. Dies gilt nicht für Friseurbetriebe sowie medizinisch notwendige Behandlungen wie Physiotherapie.
  • Professioneller sportlicher Wettkampfbetrieb in der Bundesliga und den internationalen Ligen bzw. vergleichbaren professionellen Wettkampfsystem darf im zulässigen Rahmen stattfinden, allerdings sind Zuschauende untersagt. Dies gilt nicht für die für den Spielbetrieb erforderlichen Personen. Der Amateursport wird ausgesetzt.
  • Sport darf ansonsten nur alleine oder mit einer anderen Person kontaktfrei unter Einhaltung der Abstandsregeln ausgeübt werden.
  • Kinder bis zwölf Jahre dürfen in festen Gruppen von maximal zehn Personen im Freien Sport betreiben.
  • Schwimmbäder sind für die Öffentlichkeit geschlossen.
  • Weihnachts- und Jahrmärkte dürfen nicht öffnen.

Quelle: https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/2020/pressemitteilung.1010986.php

Eine Übersicht der zu schließenden bzw. offenen Gewerbe finden Sie hier: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/orientierungshilfe-fuer-gewerbe/

 

+++ Corona-Update +++ (Stand: 28. Oktober 2020)

Aufgrund der zunehmenden Infektionen mit SARS-CoV-2 hat der Senat gestern die neunte Änderung der Infektionsschutzverordnung beschlossen.

Die Infektionsschutzverordnung erhält folgende Änderungen:

  • Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auf den näher benannten Straßen gilt ausschließlich für Fußgängerinnen und Fußgänger.
  • Die Straßen, auf denen eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden muss, werden um weitere ergänzt und der Übersichtlichkeit halber in einer Anlage zur Verordnung aufgelistet.
  • Ab einer Teilnehmer*innenzahl von 20 Personen bei Veranstaltungen unter freiem Himmel greift die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
  • Hochschulen haben ihren Publikumsverkehr bis zum 31. März 2021 zu untersagen. Ausnahmen gibt es da, wo kein digitales Format möglich ist: Laborräume, medizinisch-klinische Lehre, künstlerischer Unterricht, Sportpraktischer Unterricht, Einführung von Studienbeginnenden.
  • Die Personenobergrenzen für Veranstaltungen werden auf 500 Personen im Freien und 300 Personen in Innenräumen festgelegt. Nach Prüfung eines Hygienekonzepts durch die zuständige Senatsverwaltung kann diese Beschränkung geändert oder aufgehoben werden.
  • Tankstellen, Bäckereien oder Verkaufsstellen auf Bahnhöfen etc. dürfen bestimmte Waren, wie etwa Backwaren, Blumen und Zeitungen auch zwischen 23 und 6 Uhr verkaufen. Die Sperrstunde wurde bis 16. November 2020 verlängert.

Die geänderte Infektionsschutzverordnung tritt einen Tag nach der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Berlin in Kraft.

 

+++ Corona-Update +++ (Stand: 23. Oktober 2020)

Die Zuschüsse als „Ehrenamts- und Vereinshilfen zur Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie“ (Soforthilfe X) können noch bis zum 1. November beantragt werden! Die Frist wurde verlängert. Nähere Informationen zur Antragstellung finden Sie hier: https://www.ibb.de/de/foerderprogramme/ehrenamts-und-vereinshilfen.html

Seit dem 21. Oktober sind Anträge für die Corona Überbrückungshilfe II des Bundes (Zuschüsse für die Monate September bis Dezember 2020, für Soloselbstständige, selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb sowie kleine und mittlere Berliner Unternehmen) über https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de möglich, dort finden sich auch Informationen zu den Antragsbedingungen, der Höhe der Zuschüsse usw. Die Antragstellung darf ausschließlich über Steuerberater/innen und Wirtschaftsprüfer/innen erfolgen.

3.500 CO2-Messgeräte für Berliner Schulen: Diese sollen in den nächsten Tagen geliefert werden und helfen dabei, das „Lüftungsmanagement“ zu verbessern. (Link zur Meldung)

Zur Information: Wer sich für die Ursprünge der Corona-Infektionen (Link zur Grafik) interessiert, findet über diesen Link eine Übersicht des Robert-Koch-Instituts (Link zum Lagebericht vom 20.10.20) von dieser Woche.

 

+++ Corona-Update +++ (Stand: 21. Oktober 2020)

Bei einer 7-Tage-Inzidenz von 93,8 (für Reinickendorf: 95,3, siehe Lagebericht 20.10.2020) wurde diesen Dienstag vom Berliner Senat die 8. Änderung der Infektionsschutzverordnung beschlossen. Das sind die Kernpunkte:

  • Mund-Nasen-Bedeckung im Freien, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Meter in der Regel nicht eingehalten werden kann.
  • Maskenpflicht gilt auf Märkten, in Warteschlangen und in zehn benannten Einkaufsstraßen (Tauentzienstraße, Wilmersdorfer Straße, Kurfürstendamm, Altstadt Spandau, Bergmannstraße, Schloßstraße, Friedrichstraße, Karl-Marx-Straße, Bölschestraße, Alte Schönhauser Straße)
  • Bei Treffen „im privaten Raum“ sind ist die Anzahl der Menschen auf Mitglieder von zwei Haushalten oder einem Haushalt plus fünf weitere Personen begrenzt.
  • Bei privaten Veranstaltungen und Zusammenkünften im Freien wird die Personenzahl auf 25 begrenzt.
  • Am Verbot von Alkoholausschank nach 23 Uhr und an der Sperrstunde von 23-6 Uhr (wurde rechtlich für 11 Betriebe aufgehoben) wird festgehalten.

Menschen mit einem positiven Corona-Test sind künftig automatisch verpflichtet, Zuhause zu bleiben – ohne dass der Amtsarzt/die Amtsärztin formell eine Quarantäne anordnen muss. 

Zur Information: Die Gesamtübersicht des Corona-Stufenplans für alle Schularten der Berliner Schulen können Sie hier herunterladen.

 

+++ Corona-Update +++ (Stand: 15. Oktober 2020)

Auf Grundlage der eingeführten Sperrstunde wurde ein neues Hilfsprogramm aufgelegt: „Betriebe der Schankwirtschaft“ können bis zu 3.000 Euro Mietzuschuss beantragen.

Eckwerte des Programms:

  • Zielgruppe sind alle Unternehmen, die in der Gewerbedatenbank des Landes Berlin als Gastronomiebetriebe – Untergruppe Ausschank von Getränken gemeldet sind (ca. 2500) und durch die Schließzeit verursachte existenzbedrohende Umsatzeinbußen plausibel machen. In Ausnahmefällen können auch Unternehmen anderer Branchen (im Einzelhandel z.B. Spätverkaufsstellen) Anträge stellen, wenn sie nachweisen, dass signifikante Umsatzeinbußen im Vergleich zum Vormonat entstanden sind.
  • Die Laufzeit des Programms ist beschränkt auf die Dauer der verschärften Corona-Regeln, also zunächst bis zum 31. Oktober 2020.
  • Gefördert werden ausschließlich die Kosten für Gewerbemieten (monatliche Nettokaltmiete) bis zu einer Obergrenze von 3000 Euro. Von den Vermietern wird bei Überschreitung der Obergrenze ein entsprechendes Entgegenkommen erwartet. Die Abwicklung des Programms soll die Investitionsbank Berlin (IBB) übernehmen.

 

+++ Corona-Update +++ (Stand: 7. Oktober 2020)

Am 6. Oktober wurde aufgrund der deutlichen Zunahme an Infektionen (sowohl die Ampel für den R-Wert als auch die Ampel für die 7-Tage Inzidenz stehen auf rot) eine Änderung der Corona-Verordnung beschlossen, die am 10. Oktober in Kraft tritt.

Kernpunkte sind:

  • Im öffentlichen Raum im Freien wird die Personenzahl in der Zeit zwischen 23 und 6 Uhr auf fünf gleichzeitig anwesende Personen aus unterschiedlichen Haushalten oder Personen aus zwei Haushalten beschränkt.
  • Private Veranstaltungen und private Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen mit mehr als zehn Personen sind verboten.
  • Verkaufsstellen im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes sind in dieser Zeit zu schließen, Tankstellen dürfen während dieser Zeit Ersatzteile für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie Betriebsstoffe anbieten.
  • Apotheken dürfen während dieser Zeit Arzneimittel abgeben und apothekenübliche Waren abgeben.

 

+++ Corona-Update +++ (Stand: 30. September 2020)

In seiner gestrigen Sitzung hat der Berliner Senat Maßnahmen beschlossen, um den steigenden Infektionszahlen zu begegnen. So werden die Teilnehmerzahlen bei privaten Feiern auf 50 Personen und Feiern in geschlossenen Räumen auf 25 Personen begrenzt. Ab 10 Personen muss vom Gastgeber bzw. Gastronom eine Anwesenheitsliste geführt werden. Außerdem gilt am dem 5. Oktober 2020 auch in Büro- und Verwaltungsgebäuden auf allen Wegen, Treppenhäusern und Aufzügen eine Maskenpflicht. Am Arbeitsplatz muss keine Maske getragen werden.

Gemeinnützige Vereine und Organisationen können vom 1. bis 25. Oktober 2020 „Ehrenamts- und Vereinshilfen zur Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie“ (Soforthilfe X) beantragen. Eine Förderung ist in der Regel bis zu einer Höhe von 20.000 Euro möglich. Sie wird als Zuschuss gewährt, der nicht zurückgezahlt werden muss. Dafür stellt der Berliner Senat Mittel in Höhe von insgesamt 4,9 Mio. Euro zur Verfügung. Antragsberechtigt sind Vereine und Organisationen mit Sitz in Berlin, die

  • gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen und als steuerbegünstigt anerkannt sind,
  • in denen ehrenamtliches Engagement eine tragende Rolle spielt,
  • die sich zur Berliner Charta zum Bürgerschaftlichen Engagement und zu einer vielfältigen Gesellschaft bekennen und sich gegen Diskriminierung, Gewalt, Antisemitismus, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit stellen,
  • die glaubhaft machen können, dass Liquiditätsengpässe infolge der Corona-Pandemie zu Existenzbedrohung führen.  Nähere Informationen zur Soforthilfe X finden Sie hier.

Außerdem hat der Berliner Senat die städtischen Wohnungsbaugesellschaften und die berlinovo aufgefordert, bis Ende des Jahres die bisherigen Schutzmaßnahmen unverändert aufrechterhalten. Privatpersonen und Geschäfte sollen wegen Mietrückständen, die durch die Corona-Pandemie entsanden sind, ihre Wohnung oder Geschäft nicht verlieren. Folglich werden Kündigungen wegen Zahlungsrückständen nicht ausgesprochen und auch keine Räumungen bewohnter Wohnungen angeordnet. Dazu werden individuelle und kulante Lösungen mit den Mieter*innen vereinbart.

Zusätzlich hat der Regierende Bürgermeister Michael Müller Bundesbildungsministerin Anja Karliczek aufgefordert, die Hilfen für Studierende zu verlängern und realitätsnäher auszugestalten. Die verfügbaren Gelder wurden nicht vollständig abgerufen. Die Studierenden, deren überwiegend kleine Jobs durch die Corona-Pandemie wegfielen, stehen ansonsten vor großen existenziellen Herausforderungen.

 

+++ Corona-Update +++ (Stand: 1. September 2020)

Der Berliner Senat hat heute folgende Änderungen beschlossen:

1. Auch bei privaten Feiern und Veranstaltungen von mehr als 50 Gästen ist ein Schutz- und Hygienekonzept vorzuhalten. Diese müssen insbesondere die Sicherstellung der Kontaktnachverfolgung beinhalten.
2. Die Pflicht eine Anwesenheitsdokumentation zu führen, wird auch auf Veranstaltungen im Freien und die Außenbereiche von Gaststätten ausgeweitet. Bei der Anwesenheitsdokumentation müssen Gäste korrekte Angaben machen. Verstöße sind bußgeldbewehrt.
3. Die Regelungen für Gaststätten werden nun explizit auch auf geschlossene Gesellschaften in Gaststätten, aber auch in anderen für private Feierlichkeiten angemieteten Räumen, ausgedehnt. Dazu gehört beispielsweise die Pflicht einer Mund-Nasen-Bedeckung für Personal mit Gästekontakt und für Gäste, sofern sie sich nicht auf ihrem Sitzplatz aufhalten.
4. Bei Versammlungen unter freiem Himmel von über 100 Personen, insbesondere Demonstrationen, ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nunmehr Pflicht.

Die geänderte Infektionsschutzverordnung tritt mit der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt am Samstag, den 05.09.2020 in Kraft. Sie finden diese sowie den Bußgeldkatalog dann auf: https://www.berlin.de/corona/

 

+++ Corona-Update +++ (Stand: 31. August 2020)

Soforthilfe IV 2.0: Das Zuschussprogramm des Landes für Kultur- und Medienunternehmen mit mind. 2 Beschäftigten ist gestartet. Die Antragstellung ist vom 31.08.2020 9:00 Uhr bis 04.09.2020 18:00 Uhr ausschließlich online bei der Investitionsbank Berlin möglich! Kultur- und Medienunternehmen mit mind. 2 Beschäftigten können Zuschüsse bis zu 25.000 EUR zur Überwindung einer existenzbedrohenden Wirtschaftslage beantragen, in begründeten Ausnahmefällen sogar bis zu 500.000 EUR. Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.ibb.de/de/foerderprogramme/soforthilfe-iv.html

Eine Antragstellung zur „Soforthilfe Gewerbemieten“ (Zuschussprogramm für den Berliner Mittelstand) ist weiterhin möglich unter https://www.ibb.de/de/foerderprogramme/soforthilfe-gewerbemieten.html.

Entlastung für Eltern mit kranken Kindern: Gesetzlich versicherte Eltern können für zusätzliche 5 Tage Kinderkrankentagegeld erhalten (insgesamt 15 Tage pro Jahr und pro Kind). Alleinerziehende sollen zehn zusätzliche Tage für die Betreuung eines kranken Kindes bekommen.

Entlastung für pflegende Angehörige: Sofern durch Corona bedingt Pflegebedürftige zu Hause versorgt werden müssen, können pflegende Angehörige die Leistung für bis zu 20 Arbeitstage in Anspruch nehmen. Davon unabhängig können sie bis zu 20 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um Angehörige zu pflegen oder die Pflege neu zu organisieren.

Großveranstaltungen im Freien mit mehr als 5000 Teilnehmern bleiben in Berlin bis Ende des Jahres untersagt. Bei Veranstaltungen in Innenräumen steigt die Obergrenze von 500 auf 750 Personen ab 1. September und vom 1. Oktober bis Jahresende auf 1000 Personen.

 

+++ Corona-Update +++ (Stand: 12. August 2020)
Am 11. August ergänzte der Berliner Senat die Infektionsschutzverordnung um die Testpflicht für Flugreisende aus Corona-Risikogebieten. Von dieser Pflicht ausgenommen sind Personen, die ein maximal 48 Stunden altes Testergebnis bereits vorweisen können.

Außerdem sollen Reisebusse des Linien- oder Gelegenheitsverkehrs aus Risikogebieten nur noch am Berliner ZOB halten dürfen. Dort gibt es ein Testzentrum, in welchem sich Reisende auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus testen lassen können.

Mitte August startet ein dritter Förderungsweg für Start-ups. Das Programm „Berlin Mezzanine“ fördert mit mit bis zu 800.000 Euro, in der Regel in Form von Nachrangdarlehen. Antragsberechtigt sind neben Start-ups und KMU auch kleinere Mittelständler, die ein innovatives Geschäftsmodell verfolgen oder in einem der Berliner Cluster tätig sind. Mehr Informationen zu Fördermöglichkeiten finden Sie auf der Website der Investitionsbank Berlin (IBB).

 

+++ Corona-Update +++ (Stand: 7. August 2020)

Am 10. August geht es wieder los: Das neue Schuljahr beginnt – im Regelbetrieb mit festgelegten Hygieneregeln.

Viele offene Fragen u.a. zur Maskenpflicht, den Corona-Tests für Beschäftigte in Schulen und Kitas sowie der Möglichkeit von Klassenfahrten auf den Seiten der Senatsverwaltung beantwortet: https://www.berlin.de/sen/bjf/coronavirus/aktuelles/schrittweise-schuloeffnung/#start

Den „Handlungsrahmen im Schuljahr 2020/2021“ u.a. mit Hinweisen zu Prüfungen können Sie hier herunterladen:
https://www.berlin.de/sen/bjf/coronavirus/aktuelles/briefe-an-schulen/handlungsrahmen-2020_21_fin.pdf

Den Musterhygieneplan Corona für die Berliner Schulen finden Sie hier:
https://www.berlin.de/sen/bjf/coronavirus/aktuelles/schrittweise-schuloeffnung/20200623_musterhygieneplan-corona-fuer-die-berliner-schulen.pdf

 

+++ Corona-Update +++ (Stand: 21. Juli 2020)

Anträge für die Corona Überbrückungshilfe des Bundes (Zuschüsse für die Monate Juni, Juli, August 2020) können über https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de übermittelt werden, dort finden sich auch Informationen zu den Fristen, der Höhe der Zuschüsse usw. Die Antragstellung darf ausschließlich über Steuerberater und Wirtschaftsprüfer erfolgen.

Unter anderem wurden folgende Fördermaßnahmen heute bekannt gegeben:

  • Start-ups: Junge Start-ups können bis zu 800.000 € Liquiditätshilfe in Form von Wandelanleihen bekommen. Der Bund trägt rund 70% des Risikos. Berlin übernimmt zusätzliche 30%.
    Die Corona-Start-up-Hilfe umfasst 140 Mio. Euro und setzt sich aus Mitteln der Investitionsbank Berlin-Gruppe (IBB) (40 Mio. Euro) und Mitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) (100 Mio. Euro) zusammen.
  • Gewerbemieten: Die Soforthilfe richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen mit hohem Corona-bedingten Umsatzausfall und gewährt Zuschüsse in Höhe von 50% ihrer Gewerbemieten zu den Mieten April und Mai dieses Jahres von grundsätzlich bis zu 10.000 Euro. Antragsberechtigt sind diejenigen Unternehmen, die für die Monate April und Mai 2020 bislang keine Soforthilfen in Anspruch nehmen durften, somit grundsätzlich Unternehmen mit mehr als 10 bis zu 249 Beschäftigten, und die im Vergleich zu den beiden Vorjahresmonaten Umsatzausfälle von mehr als 60 Prozent belegen können.
  • Digitalprämie: Berliner Soloselbstständige sowie kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten aktiv bei der Umsetzung von Digitalisierungsmaßnahmen in ihren Betrieben mit Zuschüssen von bis zu 17.000 Euro unterstützt. Dies können sowohl Investitionsvorhaben in den Bereichen Software und Hardware als auch Qualifizierungsmaßnahmen zur Erhöhung der digitalen Kompetenz der Beschäftigten sein.
  • Kongressfonds:  Schwerpunkt sind Veranstaltungen mit einer optionalen Tagesraumbuchung in einem Berliner Hotel oder Location, bei mindestens 50 Teilnehmenden vor Ort.
  • Modebranche: Fünf Millionen sollen u.a. bei der Neuaufstellung der Fashion Week weiterhelfen und den Modestandort Berlin sichern.
  • Soforthilfepaket IV für Unternehmen im Medien- und Kulturbereich wird ausgeweitet: Das bestehende Programm soll um 30 Millionen Euro aufgestockt und der Kreis der Antragsberechtigten erweitert werden. Das Programm richtet sich nunmehr an kleine und mittlere Unternehmen im Medien- und Kulturbereich mit mindestens zwei Mitarbeitenden, die nicht regelmäßig oder nicht überwiegend öffentlich gefördert werden und besonders hart von der Corona-Krise getroffen sind.
  • Stipendienprogramm für Künstler*innen:  Das Stipendienprogramm zur Förderung professioneller Berliner Künstlerinnen und Künstlern sowie Kuratorinnen und Kuratoren hat ein Gesamtvolumen von 18 Millionen Euro. Es sollen 2.000 Stipendien in Höhe von je bis zu 9000 Euro monatlich finanziert werden.
  • Soforthilfe-Programm für Vereine und Projekt zur Digitalisierung der Zivilgesellschaft: Ziel des Programms mit einem Volumen von 5 Millionen Euro ist es, die für das freiwillige Engagement notwendige Infrastruktur zu erhalten sowie gemeinnützige Organisationen in der Digitalisierung zu unterstützen.

Weitere Informationen über die entsprechenden Pressemitteilungen der beteiligten Senatsverwaltungen hier: https://www.berlin.de/presse/pressemitteilungen/index/search/page/1?searchtext=corona%2Bcoronavirus%2Bpandemie%2Bcovid-19

Gastronomie: Bis zu 6 Personen sollen an einem Tisch sitzen können – auch wenn der Abstand von 1,50 Metern nicht einzuhalten ist. Unter welchen Umständen das Singen in Innenräumen wieder möglich sein wird, wird diese Woche geprüft. Die Bezirke werden gebeten, bezirkliche Grün- und Freiflächen u.a. für Open Air Festivals zur Verfügung zu stellen und auf diesem Weg legales Feiern im Freien zu ermöglichen.

 

+++ Corona-Update +++ (Stand: 14. Juli 2020)

Die SPD-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus veröffentlichte eine Zusammenstellung über die bisherigen Corona-Hilfen des Landes Berlin, welche die Hilfen der Bundesregierung ergänzen. Sie finden diese hier: Übersicht Corona-Hilfen

Auch wenn der formelle Beschluss erst in der Senatssitzung am 21. Juni erfolgen wird: Die Aufhebung der Einschränkungen beim Kontakt- und Mannschaftssport ist bereits zum 14. Juli wirksam. Damit muss der Mindestabstand von 1,50 Metern – bei festen Trainingsgruppen und unter Einhaltung eines Nutzungs- und Hygienekonzepts des jeweiligen Sportfachverbandes – nicht mehr eingehalten werden. Das betrifft alle Sportarten und Amateursportler*innen.

 

+++ Corona-Update +++ (Stand: 7. Juli 2020)

Seit heute wird die „Mund- und Nasen-Bedeckungspflicht“ in die Nutzungsordnung der BVG aufgenommen. In Absprache mit dem Senat wird der Sicherheitsdienst der BVG daher Verstöße gegen die sog. Maskenpflicht ab sofort mit einer Vertragsstrafe in Höhe von 50 Euro ahnden. Menschen, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes oder einer Behinderung von der Tragepflicht befreit sind, blieben selbstverständlich von dieser Regelung ausgenommen.

Dazu können dann noch die Bußgelder kommen, die bei Verstößen gegen die Coronaverordnung durch die Polizei und Ordnungsämter erhoben werden.

 

+++ Corona-Update +++ (Stand: 29. Juni 2020)

Am Freitag, den 26. Juni 2020 hat sich der Senat auf Eckpunkte für Überbrückungs- und Sofortprogramme im Gesamtvolumen von rund 1,8 Mrd. Euro geeinigt. Dabei werden Bundesprogramme durch landesspezifische Hilfsprogramme in Höhe von 525 Mio. Euro ergänzt.

Die Bundesregierung hat die Soforthilfen für die Monate Juni, Juli und August für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geöffnet.

Gewerbliche Mieten kleiner und mittlerer Unternehmen sollen mit bis zu 90 Mio. Euro gefördert werden, dabei ist ein 50-prozentigen Zuschuss möglich.

Hilfen in Höhe von 80 Mio. Euro sind für Solo-Selbstständige und KMU zur Förderung von IT-Projekten vorgesehen. Zur Ankurbelung des Kultur- und Veranstaltungstourismus werden 10 Mio. € bereitgestellt. Dazu kommen rund 25 Mio. € für Stipendienprogramme im Bereich Kultur sowie für künstlerische Projekte im Stadtraum. Knapp 20 Mio. € werden dafür aufgewendet, Kongresse und Tagungen wieder hochzufahren, allen voran in den Bereichen Gesundheit, Digitalisierung und Mobilität. Insbesondere geht es um die kleineren Formate ab 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern mit mindestens zweitägigen Veranstaltungen. Profitieren sollen insbesondere Dienstleisterinnen und Dienstleister, die ihren Sitz in der Hauptstadtregion haben und die Kriterien der ‚sustainable meetings Berlin‘ erfüllen.

Für Familien, für deren minderjährige Kinder kein Anspruch auf Notbetreuung besteht, sind 60 Mio. Euro an temporären Familienhilfen vorgesehen. Erste von Bund und Land kofinanzierte Programme sind bereits in Umsetzung. Insgesamt 5 Mio. Euro sollen an soziale und ähnliche Einrichtungen zur Stärkung der Ehrenamts- und Vereinshilfe fließen. Weitere 5 Mio. Euro an Soforthilfen sind für bedürftige Studierende vorgesehen. Angesichts der Digitalisierung des Lehrbetriebs sind 3 Mio. Euro zur Einrichtung eines Technikfonds geplant, um technische Ausstattungsmittel zur Verfügung zu stellen. Mit 2 Mio. € sollen ausländische Studierende unterstützt werden. Da das Stipendienprogramm des Bundes für ausländische Studierende erst später einsetzt, wird eine Fördermöglichkeit von bis zu 1.000 € geschaffen.

Insgesamt 130 Mio. Euro werden vorsorglich für mögliche weitere Antragsverfahren zu den Soforthilfen IV und V sowie weitere Stipendien ab September dieses Jahres bereitgestellt. 80 Mio. € davon für die Wirtschaftsförderung, 30 Mio. Euro für Medien und Kultur. Das betrifft vor allem diejenigen Unternehmen beziehungsweise Selbstständigen, die dann noch von andauernden Schließungen oder Teilschließungen betroffen sind.

Eine Reserve in Höhe von 60 Mio. € wird vorgehalten, um (Ko-)Finanzierungen zu ermöglichen. Diese sollen bei Maßnahmen vorgenommen werden, die darauf abzielen, Gebäude, Maschinen und Infrastrukturen wieder voll auszulasten und eine Nutzbarkeit von bis zu 100 Prozent herzustellen.

Die Förderung von Start-Ups wird künftig ausgeweitet mit der Soforthilfe Start-Ups (Soforthilfe VI), zusätzlich werden Start-Up-Stipendien und der Gründungsbonus ausgeweitet, um junge Teams zu unterstützen und – falls durch die Corona-Krise Verzögerungen eingetreten sind – bereits bestehende Stipendien zu verlängern. Die Förderung ist Bestandteil des zweiten Nachtragshaushalts. Berücksichtigt werden hierbei EU-Mittel.

Die vollständige Pressemitteilung finden Sie unter https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/2020/pressemitteilung.951736.php.

 

+++ Corona-Update +++ (Stand: 23. Juni 2020)

Die Kontaktbeschränkungen werden diesen Samstag, den 27. Juni 2020, aufgehoben. Private Treffen sind somit auch in größerer Runde wieder möglich. Sorgen wir durch ein umsichtiges Verhalten dafür, dass diese aufgrund steigener Infektionszahlen nicht wieder eingeführt werden müssen.

Die Maskenpflicht bleibt – wer diese nicht trägt, wird zukünftig ein Bußgeld zwischen 50 und 500 Euro (bei dauerhafter Verweigerung) zahlen müssen. Das betrifft sowohl den ÖPNV als auch den Einzelhandel. Die Polizei soll mit Schwerpunktkontrollen die Maskenpflicht kontrollieren und durchsetzen.

Im Einzelhandel kann mit zehn (statt wie bisher zwanzig) Quadratmetern Verkaufsfläche je Kunde gerechnet werden – damit dürfen mehr Menschen gleichzeitig die Geschäfte betreten.

Änderungen bei Großveranstaltungen:

  • Bis 31. August bleiben Veranstaltungen im Freien mit mehr 1000 Teilnehmern verboten.
  • Vom 1. September bis 24. Oktober sind Veranstaltungen im Freien mit mehr als 5000 Teilnehmern verboten.
  • In geschlossenen Räumen sind Veranstaltungen bis einschließlich 31. Juli mit mehr als 300 Teilnehmern verboten – die bisherige Obergrenze von 150 wird zum 27. Juni auf 300 erhöht.
  • Ab dem 1. September bis 30. September dürfen 750 Teilnehmer bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen anwesend sein, ab dem 1. Oktober bis 24. Oktober wird die Teilnehmerzahl auf maximal 1000 erhöht.

Ein Überblick über aktuelle Finanzhilfen: Bis voraussichtlich 31.12.2020 ist noch eine Antragstellung für das Soforthilfe V möglich, bei dem der Fokus auf Krediten/Tilgungsunterstützung liegt und nur nachrangig Zuschüsse bis zu 25.000 Euro vergeben werden.

Bereits angekündigt wurde das Programm „Corona Überbrückungshilfe – Zuschuss des Bundes“. Über dieses Programm sind Zuschüsse für Juni, Juli und August 2020, sowohl für Selbstständige als auch z.B. kleine und mittlere Unternehmen, geplant. Die Antragstellung kann dabei jedoch nur über Steuerberater*innen oder Wirtschaftsprüfer*innen erfolgen und das Programm ist noch nicht für Anträge geöffnet.

Für StartUps („junge Unternehmen mit innovativen Geschäftsmodellen“) wurde ebenfalls eine Unterstützung zugesagt, die Umsetzung durch die IBB ist aktuell in Arbeit.

Am Freitag, 26. Juni wird soll ein zusätzliches Hilfsprogramm in Höhe von 500 Millionen Euro aufgelegt werden.

 

+++ Corona-Update +++ (Stand: 9. Juni 2020)

Nach dem heute von Bildungssenatorin Scheeres vorgestellten Konzept, können Kitas bereits ab dem 15. Juni wieder alle Kinder betreuen, spätestens ab dem 22. Juni 2020 in dem Betreuungsumfang, der dem individuellen Kita-Gutschein der Eltern entspricht . Für das nächste Schuljahr 2020/2021 wird ein Regelbetrieb für alle Schularten und Jahrgangsstufen angestrebt.

Die ausführliche Übersicht zu den Planungen für Kitas und Schule sowie näheren Informationen zum Gesundheitsschutz (u.a. können sich alle Beschäftigten der Schulen und Kitas kostenfrei testen lassen) finden Sie hier: https://www.berlin.de/sen/bjf/service/presse/pressearchiv-2020/pressemitteilung.942500.php

Die „Sperrstunde“ u.a. für Restaurants, Cafés und Bars wird aufgehoben: Diese Geschäfte können zukünftig auch nach 23 Uhr geöffnet bleiben.

Der Bußgeldkatalog wird entsprechend angepasst, wobei auch zukünftig keine Bußgelder bei Verstoß gegen die Maskenpflicht im ÖPNV fällig werden.

Ein Hinweis: Eine vollständige Übersicht des Konjunkturpakets der Bundesregierung (57 Punkte auf 15 Seiten) finden Sie hier.

 

+++ Corona-Update +++ (Stand: 2. Juni 2020)

Zum heutigen Tag findet eine ganze Reihe von Änderungen statt:

  • Die Anzahl möglicher Teilnehmer*innen bei Veranstaltungen wie Meetings, Incentives, Conventions, Events, Messen, messeähnliche Ausstellungen, Spezialmärkte und gewerbliche Freizeitangebote wird schrittweise angehoben, wobei zwischen Innen- und Außenbereich unterschieden wird.
  • Auch reine Schankwirtschaften dürfen unter Einhaltung der Hygieneregeln von 6-23 Uhr für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Getränke dürfen nur an Tischen angeboten und verzehrt werden, das Sitzen an der Bar ist also nicht erlaubt. Auch Shisha-Bars oder Raucherkneipen dürfen wieder öffnen.
  • Freilichtkinos dürfen ab heute unter Einhaltung der Hygieneregeln und des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen den Gästen öffnen, Kinos ab dem 30. Juni.
  • Fitnessstudios und ähnliche Unternehmen, gewerbliche Sportanlagen, sportbezogene gewerbliche Freizeitangebote, gewerbliche Tanz- und Ballettschulen und private Sportschulen können wieder öffnen, sofern die Sportausübung kontaktfrei und unter Einhaltung eines Mindestabstands von 3 Metern erfolgt.
  • Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Betriebe können wieder öffnen.
  • Aufenthalt im öffentlichen Raum ist mit fünf Personen oder mit Personen aus zwei Haushalten gestattet.
  • Veranstaltungen und Zusammenkünfte im privaten oder familiären Bereich von bis zu 50 Personen sind erlaubt, „sofern dies aus zwingenden Gründen erforderlich sind“.
  • Sonstige Veranstaltungen und Zusammenkünfte im Innenraum sind ab dem 2. Juni 2020 mit bis zu 150 Personen (unter freiem Himmel bis zu 200) und ab dem 30. Juni 2020 bis zu 300 Personen (unter freiem Himmel ab 16. Juni 2020 bis zu 500 Personen und ab dem 30. Juni 2020 bis zu 1.000 Personen) zugelassen.
  • Angemeldete Demonstrationen sind ab dem 30. Mai ohne zahlenmäßige Beschränkung der Teilnehmenden zulässig, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern sowie weitere Hygieneregeln eingehalten werden.

Die aktualisierte Verordnung finden Sie wie immer über diesen Link: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/

Ein Hinweis aus der Senatsverwaltung für Bildung: 9500 Tablets wurden heute an die ersten Schulen übergeben. Die Tablets gehen vornehmlich an Kinder und Jugendliche, deren Familien auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket des Bundes angewiesen sind. Sie bleiben Eigentum vom Land Berlin. Weitere Tablets werden folgen (der von den Schulen geschätzte Bedarf liegt deutlich höher), entsprechende Bundesmittel werden dafür bereit gestellt.

 

+++ Corona-Update +++ (Stand: 25. Mai 2020)

Einige der Strand- und Freibäder haben ab heute geöffnet, wobei spezielle Regelungen (nur Online-Ticket, Schließung von Dusch- und Umkleideräume etc.) gelten. Informationen dazu finden Sie hier: https://www.berlinerbaeder.de/aktuelles/detail/schwimmen-und-baden-in-zeiten-der-corona-pandemie-hier-finden-sie-die-wichtigsten-informationen/

In reduziertem Umfang finden wieder Schiffs- und Dampfertouren in Berlin statt und Hotels in Berlin und Brandenburg können wieder öffnen, sofern sie den vorgeschriebenen Mindestabstand und die Hygieneregeln sicherstellen können.

 

+++ Corona-Update +++ (Stand: 20. Mai 2020)

Die Teststrategie des Senats wurde beschlossen: Im Fokus stehen dabei Einrichtungen des Gesundheitswesens, Pflegeeinrichtungen, Schulen und Kindergärten, sowie Tests an Orten mit erhöhtem Verbreitungsrisiko, wie etwa in der Gastronomie oder in Justizvollzugsanstalten. Dabei geht es sowohl um das regelmäßige Testen u.a. von Beschäftigten in Pflegeeinrichtungen als auch stichprobenweise Testungen bei Menschen ohne Symptomen u.a.  auch bei Kindern und Personal in Kitas und Schulen. Großflächige Tests der Bevölkerung ohne entsprechende Symptome, in Bildungseinrichtungen oder Pflegeheimen werden noch geprüft.

Die vollständige Pressemitteilung finden Sie hier: https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/2020/pressemitteilung.935676.php

 

+++ Corona-Update +++ (Stand: 18. Mai 2020)

Ab heute sind Anträge im Rahmen des Sofortprogramms V für Unternehmen mit mehr als 10 und bis zu 100 Beschäftigten möglich!

Informationen zu den Voraussetzungen und der Antragsstellung finden Sie hier: https://www.ibb.de/de/ueber-die-ibb/aktuelles/presse/pressemitteilungen/schutzschirm-fuer-den-berliner-mittelstand-antraege-fuer-soforthilfe-v-ab-18.05.-moeglich.html

Hinweis: Für die SPD-Fraktion herrscht dabei weiter Handlungsbedarf, um kleine und mittlere Unternehmen in der Corona-Krise zu stützen. Das Konzept der Wirtschaftssenatorin Ramona Pop wird im Grundsatz unterstützt, unter wirtschaftspolitischen Gesichtspunkten jedoch als unzureichend eingestuft. Deshalb hat sich die Fraktion für zusätzliche Finanzspritzen ausgesprochen. Der Senat ist aufgefordert, die Soforthilfeprogramme für kleine und mittlere Wirtschaftsunternehmen in Berlin auszuweiten.

Laut einem am 12. Mai 2020 beschlossenen Fraktionsantrag sollen Unternehmen künftig bei der IBB einen Antrag auf finanzielle Zuschüsse stellen können, die sich gestaffelt nach Größe der Unternehmen zwischen 9.000 und 60.000 Euro bewegen würden. Die Zuschüsse müssten nicht zurückgezahlt werden und sollen als Liquiditätshilfe eingesetzt werden.

Um Lernrückstände u.a in Deutsch und Mathe aufholen können, die durch die Corona-bedingten Schließzeiten entstanden sind, werden in diesem Jahr Sommerschulen angeboten, deren Besuch allerdings freiwillig ist. Das Programm „Sommerschule 2020“ soll in den Sommer- und Herbstferien für die Jugendlichen der Jahrgangsstufen 7, 8 und 9 sowie für Kinder der Jahrgangsstufen 1 und 2 angeboten werden, wobei sich das Angebot vor allem an Anspruchsberechtigte u.a. nach dem Bildungs- und Teilhabegesetz (LmB/BuT) richtet. Die Lerngruppen bestehen jeweils aus maximal acht Personen, wöchentlich soll es 15 Stunden Lernangebot geben. Unterrichten werden dabei als Honorarkräfte u.a. pensionierte Lehrkräfte, Lehramtsstudierende, Willkommensklassenlehrkräfte, Pädagoginnen und Pädagogen etc., die über einen freien Träger beschäftigt werden. Nähere Informationen auf den Seiten der Senatsverwaltung für Bildung finden Sie hier: https://www.berlin.de/sen/bjf/service/presse/pressearchiv-2020/pressemitteilung.935235.php

Das Angebot der neun bezirkseigenen Jugendfreizeiteinrichtungen wird schrittweise ausgebaut, der Blog unter https://jugfam-angebote-corona.blogspot.com wird zugleich weitergeführt. Informationen zu den jeweiligen Angeboten gibt es auf deren Internetseiten:

 

+++ Corona-Update +++ (Stand: 12. Mai 2020)

Neues Warnsystem beschlossen: Die „Infektionsampel“. Statt der starren Festlegung auf max. 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner*innen innerhalb von 7 Tagen, wird in Berlin ein Ampel-System eingeführt. Für die Berechnung ist sowohl die Reproduktionszahl, die Zahl von Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner*innen als auch die Auslastung der Intensivbetten entscheidend.

Eine genaue Übersicht, welche Zahlen ein gelbes bzw. ein rotes Warnlicht darstellen, finden Sie hier: https://www.berlin.de/sen/gpg/service/presse/2020/pressemitteilung.931052.php

 

+++ Corona-Update +++ (Stand: 11. Mai 2020)

Anträge im Rahmen des Soforthilfe IV-Pakets als Zuschussprogramm des Landes für Kultur- und Medienunternehmen über 10 Beschäftigte sind ab sofort bis 15. Mai möglich:
https://www.ibb.de/de/foerderprogramme/soforthilfe-iv.html

Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1, 5 und 7 und Schüler*innen mit besonderem Unterstützungsbedarf können ab dieser Woche wieder zur Schule gehen, wobei auch diese Öffnung schrittweise erfolgen und nicht jeden Tag Präsenzunterricht möglich sein wird. Der Unterricht an einigen Grundschulen beginnt dabei direkt heute, bei anderen folgt die Unterrichtsaufnahme im Laufe der Woche. Individuelle Regelungen zur Sicherstellung der Hygiene- und Abstandsregeln werden über die jeweilige Schule getroffen. Grundsätzliches Ziel der Senatsverwaltung ist es, allen Schülerinnen und Schülern der Schulen bis spätestens zum 29. Mai 2020 die Möglichkeit zum zeitweisen Präsenzunterricht  in der Schule zu geben.

Bibliotheken starten schrittweise mit der Ausleihe. Bitte beachten Sie dabei die individuellen Öffnungszeiten der jeweiligen Bibliothek sowie die Nutzungsbedingungen! In der Berliner Stadtbibliothek und in der Amerika-Gedenkbibliothek ist beispielsweise eine Ausleihe nur nach vorheriger Online-Bestellung der Medien möglich.

Weitere Änderungen:

  • Treffen mit Mitgliedern eines 2. Haushalts (und nicht nur einer weiteren Person) sind gestattet, wobei in der Öffentlichkeit ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten werden muss.
  • Alle Geschäfte dürfen unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche wieder öffnen, wobei sich maximal eine Person pro 20 Quadratmeter aufhalten darf. Kundinnen und Kunden müssten eine Nasen-Mund-Bedeckung tragen.
  • Kosmetik-, Sonnen- und Tattoostudios sowie Massagepraxen können ab heute wieder öffnen, wobei die gleichen hohen Hygienestandards wie bei Friseuren notwendig sind.
  • Berufsschulen dürfen öffnen und unter Einhaltung der Hygieneregelungen Prüfungen durchführen. Auch einige Prüfungen an Hochschulen sind wieder möglich, ebenso wie zwingend erforderliche Arbeiten in Laboren und Arbeitsräumen an Universitäten.
  • Autokinos dürfen öffnen, solange das Verdeck der Fahrzeuge geschlossen bleibt.
  • Zusammenkünfte mit 20 Freunden oder Familienmitgliedern sind erlaubt, wenn die Hygieneregeln eingehalten werden und es einen ausreichenden Anlass (z.B. Trauer- oder Hochzeitsfeiern) gibt.
  • Fahrschulen sowie „sonstige Einrichtungen, die fahrerlaubnisrechtliche Seminare oder Aus- und Fortbildungen nach Fahrlehrer- und Berufskraftfahrerrecht anbieten“ dürfen wieder öffnen, auch Fahrprüfungen sind wieder möglich.

Die aktuelle Verordnung vom 7. Mai finden Sie hier: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/

Änderungsankündigungen:

  • Ab dem 15. Mai: Öffnung u.a. von Restaurants von 6-22 Uhr, wobei Mindestabstände sichergestellt werden müssen und eine Selbstbedienung ausgeschlossen ist. Zusätzlich gibt es gute Nachrichten für Sportvereine: Kontaktloses Training in Achtergruppen (inklusive Trainer und Betreuer) wird wieder zugelassen. Geisterspiele in der 1. und 2. Bundesliga sind zugelassen, solange die entsprechenden Vereinbarungen zur Hygiene und Vorsorge eingehalten werden.
  • Ab dem 18. Mai: Versammlungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 50 Teilnehmenden sind wieder möglich.
  • Ab dem 25. Mai: Wettkämpfe in kontaktlosen Sportarten wie Tennis sowie Versammlungen unter freiem Himmel mit bis zu 100 (statt bisher 50) Personen sind möglich. Hotels und Ferienwohnungen dürfen wieder touristische Übernachtungen anbieten, wobei Spa- und Wellness-Bereiche geschlossen bleiben. Gewerbliche Ausflugs- und Stadtrundfahrten sowie Rundgänge und Führungen im Freien sind wieder möglich. Strand- und Freibäder können ab dem 25. Mai 2020 geöffnet werden.
  • Ab dem 31. Mai: Öffnung der Volkshochschulen – ab dem 1. Juni kann voraussichtlich die Anmeldung und Beratung beginnen, ab dem 1.7. eine Art von Präsenzbetrieb. Eine Übersicht der Online-Kurse der Volkshochschulen finden Sie hier: https://www.vhsit.berlin.de/VHSKURSE/BusinessPages/CourseList.aspx

 

+++ Corona-Update +++ (Stand: 6. Mai 2020)

Wie angekündigt sind am 4. Mai folgende Änderungen in Kraft getreten:

  • Friseure dürfen wieder öffnen, wobei Dienstleistungen wie Wimpern färben oder eine Rasur aufgrund der notwendigen Nähe noch nicht zugelassen sind. Kunden und Mitarbeitende müssen eine Nasen-Mund-Bedeckung tragen.
  • Bis zu 50 Menschen dürfen an einer ortsfesten Kundgebung teilnehmen.
  • Gottesdienste mit bis zu 50 Teilnehmenden sind wieder erlaubt – sofern die Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden können.
  • Private und staatliche Museen, Gedenkstätten und Galerien dürfen wieder öffnen, diese Öffnung wird in der Praxis jedoch Schritt für Schritt erfolgen. Eine Übersicht über bereits offene Ausstellungen samt der ggf. angepassten Öffnungszeiten finden Sie hier: https://www.museumsportal-berlin.de/de/magazin/vorubergehend-geschlossen/ubersicht_wiedereroffnungen/
  • Die Ausschüsse im Abgeordnetenhaus tagen wieder – die meisten Ausschüsse wurden zwischenzeitlich ausgesetzt. Eine Übersicht der Ausschüsse sowie der jeweiligen Beschluss- und Wortprotokolle finden Sie hier: https://www.parlament-berlin.de/de/Das-Parlament/Ausschuesse
  • Schülerinnen und Schüler der elften Klassen an Gymnasien, der neunten und zwölften Klassen an den Integrierten Sekundarschulen (ISS) sowie der sechsten Klassen an den Grundschulen gehen wieder zur Schule. Die konkrete Gestaltung durch die notwendigen deutlich kleineren Gruppen für die Durchsetzung des Abstandsgebots wird an den Schulen unterschiedlich geregelt (z.B. mit zeitlich versetzten Pausen und Unterrichtszeiten).

Ankündigung: Die Bibliotheken in den Bezirken beginnen ab dem 11. Mai wieder mit der Ausleihe.  Speziell für Reinickendorf: Die Humboldt-Bibliothek (Mo-Fr 11.00-18.00 Uhr) und die Bibliothek am Schäfersee (Mo-Fr 11.00-17.00 Uhr) öffnen direkt ab dem 11. Mai für die Ausleihe – die Computer-Arbeitsplätze sind entsprechend nicht zugänglich. Auch in Bibliotheken muss ein Nasen-Mund-Schutz getragen werden. Der Große Bücherbus bedient ab dem 18. Mai 2020 seine Abendhaltestellen. Voraussichtlich ab Anfang Juni sollen schrittweise die Bibliotheken im Märkischen Viertel, in Frohnau und in Reinickendorf-West öffnen.

Zuschüsse im Rahmen des Soforthilfe IV-Programms für Kultur- und Medienunternehmen mit über 10 Beschäftigten können vom 11.-15. Mai online beantragt werden. Zuschüsse bis zu 25.000 EUR stehen zur „Überwindung einer existenzbedrohenden Wirtschaftslage“ zur Verfügung. In begründeten Ausnahmefällen können bis zu 500.000 EUR beantragt werden. Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der IBB: https://www.ibb.de/de/foerderprogramme/soforthilfe-iv.html

Einmalige Dankes-Prämie von bis zu 1.000 Euro: Gewürdigt werden sollen Beschäftigte, die in der Corona-Krise außergewöhnliche Leistungen erbracht haben und in Serviceeinrichtungen einer erhöhten gesundheitlichen Gefahr ausgesetzt waren. Nach aktuellen Planungen sollen insgesamt rund 25.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Prämie erhalten, wobei ein steuerfreier Maximalbetrag von 1.000 Euro angesetzt wird. Die entsprechende Pressemitteilung zum entsprechenden Beschäftigtenkreis finden Sie hier.

 

+++ Corona-Update +++ (Stand: 29. April 2020)

Öffnung der Kinderspielplätze: Ab 30. April 2020 werden die Spielplätze wieder geöffnet. Die Hygieneregeln, wie zum Beispiel Händewaschen und Abstandhalten, müssen eingehalten werden. Wichtig dabei: Keine Nutzung bei Überfüllung, keine Gruppenbildung, kein Picknick im Spielplatzbereich – die Spielplätze könnten sonst wieder geschlossen werden.

Änderungen im Einzelhandel:  Eine Mund-Nasen-Bedeckung wird ab dem 29. April verpflichtend. Die Abstandsregelungen, Hygienemaßnahmen in den Geschäften sowie die Begrenzung der Kundenzahl insgesamt bleibt bestehen. Eine Übersicht mit den aktuellen Regelungen für den Einzelhandel sowie eine Liste der offenen Geschäfte finden Sie hier: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/einzelhandel/

Die Großveranstaltungsverbotsverordnung wurde aktualisiert. Zur Übersicht:

  • Konzerte und ähnliche Musikveranstaltungen, Messen, Sportveranstaltungen, Volksfeste etc. mit mehr als 1000 zeitgleich Anwesenden dürfen bis einschließlich 31. August 2020 nicht stattfinden.
  • Großveranstaltungen mit mehr als 5000 zeitgleich Anwesenden dürfen bis einschließlich 24. Oktober 2020 nicht stattfinden.
  • Öffentliche Veranstaltungen in Theatern, Konzert- und Opernhäusern dürfen bis einschließlich 31. Juli 2020, unabhängig von der Zahl der Teilnehmenden, nicht stattfinden.

„Kultisch-religiöse Veranstaltungen“ mit bis zu 50 Teilnehmenden sind ab dem 4. Mai 2020 zugelassen, wenn die räumlichen Bedingungen es zulassen und soweit der Mindestabstand und die Einhaltung der Hygieneregeln gewährleistet sind.

Die aktuelle Verordnung vom 28. April 2020 können Sie hier als pdf-Datei herunterladen.

Aktuell wird auf Bundesebene eine Erhöhung des Kurzarbeitergelds ab dem 4. Monaten des Bezugs auf 70 bzw. 77 Prozent und ab dem 7. Monat auf 80 bzw. 87 Prozent des Nettolohnausfalls geprüft. Mit dem „Arbeit-von-morgen-Gesetz“ sollen Beschäftigte in Kurzarbeit zudem die Möglichkeit erhalten, als Minijobber eine Nebentätigkeit in systemrelevanten Branchen aufzunehmen, ohne dass dieses Einkommen auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird.

Sowohl auf Landes- als auch auf Bundesebene sind Prämien (u.a. für Arbeitnehmer*innen in der Pflege) geplant, die genaue Ausgestaltung und Finanzierung steht noch nicht fest.

 

+++ Corona-Update +++ (Stand: 27. April 2020)

Der „Musterhygieneplan“ für die Schulen kann hier eingesehen werden: https://www.berlin.de/sen/bjf/coronavirus/aktuelles/briefe-an-schulen/20200423_hygieneplan_a4_final.pdf

Betreuung von Kindern u.a. in Kitas und durch nachbarschaftliche Betreuungshilfe: Ab dem 27. April 2020 haben deutlich mehr Eltern als bisher einen Anspruch auf die Betreuung ihrer Kinder, wenn die Betreuung nicht anderweitig organisiert werden kann.

Berechtigt sind:

  • Alleinerziehende
  • alle Eltern, die in den bisher als systemrelevant definierten Berufen arbeiten. Anders als bisher ist es ausreichend, dass ein Elternteil in einem der so definierten Berufe arbeitet (Wegfall der „Zwei-Eltern-Regelung“)
  • Eltern, die in Berufsgruppen arbeiten, die nun neu in die Liste der systemrelevanten Berufe aufgenommen wurden. Dazu gehören z. B. Logopäden und Logopädinnen sowie Zahntechniker und Zahntechnikerinnen. Für weitere Berufsgruppen wie Lehrkräfte und Erzieherinnen und Erzieher wurden die Bestimmungen erweitert. Die komplette, aktualisierte Berufe-Liste können Sie hier herunterladen.  In unklaren Fällen können sich Einrichtungen an die bereits etablierte Hotline der Kita-Aufsicht wenden.
  • Unabhängig von der beruflichen Situation der Eltern sind Kinder, für die Betreuung unter Gesichtspunkten des Kinderschutzes notwendig ist, mit einer Entscheidung des Jugendamtes/des Regionalen Sozialen Dienstes (ggf. auch telefonisch) weiterhin anspruchsberechtigt. Dieses gilt auch für Kinder aus Familien mit besonders herausfordernden Situationen.

Ab dem 27. April ist eine private, insbesondere nachbarschaftliche Betreuungshilfe erlaubt. Dies gilt für maximal drei Kinder. Auch pädagogisch begleitete Außenaktivitäten von Kleingruppen im Bereich der Kindertagesbetreuung sind ab diesem Montag von der Kontaktbeschränkung ausgenommen.

 

+++ Corona-Update +++ (Stand: 21. April 2020)

Der Berliner Senat hat heute die Änderung der Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Viruses in Berlin. Die wichtigsten Regelungen sind:

Grundsätzliches:

– Bitte halten Sie weiterhin physisch soziale Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum. Bitte halten Sie dabei einen Mindestabstand von 1,5 m ein. Dies gilt nicht für Ehe- oder Lebenspartnerinnen oder -partner oder Angehörige des eigenen Haushalts sowie für diejenigen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht.
– Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird dringend empfohlen, insbesondere in Einzelhandelsgeschäften und bei Kontakt mit Risikopersonen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ist ab dem 27. April 2020 eine textile Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen

– Veranstaltungen und Zusammenkünfte im privaten oder familiären Bereich von bis zu 20 Personen sind möglich, sofern diese aus zwingenden Gründen erforderlich sind. Hiervon erfasst sind insbesondere die Begleitung Sterbender, Trauerfeiern, Taufen und Trauungen.
– Für ortsfeste Versammlungen unter freiem Himmel von bis zu 20 Teilnehmenden kann die Versammlungsbehörde bis zum Ablauf des 3. Mai 2020 auf Antrag Ausnahmen vom Verbot zulassen, sofern dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Ab dem 4. Mai 2020 sind ortsfeste Versammlungen unter freiem Himmel sowie kultisch-religiöse Veranstaltungen mit bis zu 50 Teilnehmenden zulässig, soweit der Mindestabstand und die Einhaltung der Hygieneregeln gewährleistet sind.

Museen und Bibliotheken:

– Museen, Gedenkstätten und ähnliche Bildungseinrichtungen in öffentlicher und privater Trägerschaft können ab dem 4. Mai 2020 unter Einhaltung der Hygieneregeln geöffnet werden. Öffentliche Bibliotheken dürfen ab dem 4. Mai 2020 unter Einhaltung der Hygieneregeln für den Leihbetrieb geöffnet werden.

Einzelhandel:

– Verkaufsstellen im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes dürfen eine Verkaufsfläche von über 800 qm nicht für den Publikumsverkehr öffnen. Ausgenommen vom Verbot ist der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Spätverkaufsstellen, Abhol- und Lieferdienste, Wochenmärkte, Apotheken, Einrichtungen mit Sanitätsbedarf sowie zum Erwerb von Hör- und Sehhilfen, Drogerien, Tankstellen, Waschsalons, Reinigungen, der Zeitungsverkauf und Buchhandel, Einzelhandel für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf, Kfz-Handel, Fahrradgeschäfte, Handwerk und Handwerkerbedarf und Großhandel.

– Bei der Öffnung von Verkaufsstellen gilt für die Steuerung des Zutritts zur Sicherung ein Richtwert von maximal einer Person pro 20 m2 Verkaufsfläche. Aufenthaltsanreize dürfen nicht geschaffen werden. Vorhandene Aufenthaltsangebote und Sitzgelegenheiten sind zu entfernen oder zu sperren.
– Der Zutritt zu Einkaufszentren (Malls) ist vom Betreiber gesondert zu regulieren. Dabei gilt als Richtwert die Summe der maximal zulässigen Personenzahl für alle dort befindlichen Verkaufsflächen. Dazu muss der Zugang grundsätzlich nur über einen Eingang erfolgen, sofern nicht durch andere geeignete Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass die maximal zulässige Personenzahl zu keinem Zeitpunkt überschritten wird. In den Wartebereichen dürfen sich nicht mehr als 10 Personen gleichzeitig aufhalten. In den zentralen Zugangs- und Aufenthaltsbereichen dürfen keine Aufenthaltsanreize geschaffen werden, insbesondere sind diese von Verkaufsständen freizuhalten. Vorhandene Aufenthaltsangebote und Sitzgelegenheiten müssen entfernt oder gesperrt werden.

Badeanstalten, Sportstätten und Sportbetrieb:

– Der Betrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Fitnessstudios, Saunen, Dampfbädern, Sonnenstudios, Solarien u. ä. bleibt untersagt.
– Erlaubt ist das kontaktlose Sporttreiben auf Sportanlagen im Freien, soweit es alleine, mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder mit einer anderen Person, ohne jede sonstige Gruppenbildung ausgeübt wird. Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist einzuhalten. Die Nutzung fest installierter Sportgeräte für die individuelle Fitness (z.B. Calisthenics-Anlagen) bleibt weiterhin untersagt. Das Betreten der Gebäude zum ausschließlichen Zweck, das für die jeweilige Sportart zwingend erforderliche Sportgerät zu entnehmen bzw. zurückzustellen, ist zulässig. Umkleiden, Duschen, mit diesen verbundene WCs und sonstige Räumlichkeiten bleiben geschlossen. Gesonderte WC-Anlagen können geöffnet werden. Wiesen und Freiflächen der Sportanlage dürfen ausschließlich für die sportliche Betätigung genutzt werden. Sollten aufgrund der besonderen Beschaffenheit der Sportanlage Abstandsregelungen nicht eingehalten werden können oder durch die Nutzenden tatsächlich nicht eingehalten werden, kann die Sportanlage durch die zuständige Stelle ganz oder zeitweise gesperrt werden.

Zoo, Tierpark und Botanischer Garten:

– Die Außenbereiche der Zoologischen Garten Berlin AG und der Tierpark-Berlin Friedrichsfelde GmbH dürfen unter Einhaltung der Hygieneregeln mit Ausnahme der Tierhäuser für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Die Außenanlagen des Botanischen Gartens dürfen unter Einhaltung der Hygieneregeln ab dem 27. April 2020 geöffnet werden.

Frisörsalons:

– Frisöre dürfen ab dem 04.Mai 2020 wieder öffnen.

Schulen und Hochschulen:

– Öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges dürfen unter Einhaltung der Hygieneregeln ab dem 27. April 2020 für den Lehrbetrieb geöffnet werden. Näheres dazu legt die zuständige Senatsverwaltung fest und steht im Corona-Update vom 20. April. Festlegungen zur abgestuften Öffnung nach Schularten, Schulstufen, Jahrgangsstufen und Bildungsgängen sowie zur Zulässigkeit von schulischen Veranstaltungen, die außerhalb von Schulen stattfinden, werden unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer länderübergreifenden Abstimmung getroffen. Angebote der ergänzenden Förderung und Betreuung finden nicht statt. Schülerfahrten sind weiter untersagt.
– Prüfungen dürfen unter Beachtung der Hygieneregeln durchgeführt werden.
– Volkshochschulen, Musikschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen, Gartenarbeitsschulen sowie freie Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes und Fahrschulen dürfen vorerst nicht geöffnet werden.
– Bibliotheken und Archive der Hochschulen dürfen unter Beachtung der Hygieneregeln ab dem 27. April 2020 für den Leihbetrieb geöffnet werden.

Die aktuelle Verordnung mit weiteren Details finden Sie hier: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/

 

+++ Corona-Update +++ (Stand: 20. April 2020)

Schrittweise Öffnung von Schulen, Ausbau der Notbetreuung von Kitas

Diese schrittweise Öffnung geschieht unter Vorgaben des Mindestabstandes, der Hygienevorschriften und des Arbeitsschutzes – es werden also nicht gleichzeitig 30 Schülerinnen und Schüler in einem Klassenraum unterrichtet. Schülerinnen und Schüler des 10. Jahrgangs sollen in Berlin zur Prüfungsvorbereitung ab dem 27. April in die Schulen zurückkehren. Ab dem 4. Mai 2020 folgen die Jahrgangsstufe 6 an den Grundschulen und Grundstufen der Gemeinschaftsschulen sowie die Jahrgangsstufen 9 und 12 an Integrierten Sekundarschulen/ Gemeinschaftsschulen und die Jahrgangsstufe 11 an Gymnasien. Der Unterricht in den Kernfächern hat dabei Priorität.

An den beruflichen Schulen startet ab dem 27. April die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung IBA mit der Vorbereitung auf die Prüfungen zur erweiterten Berufsbildungsreife und zum MSA: Ab dem 4. Mai kommen die Abschlussjahrgänge der Berufsschule zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfungen der Kammern aller dualen Ausbildungen in die Schulen sowie die Abschlussjahrgänge der Berufsfachschule, Abschlussjahrgänge der Fachoberschule, Abschlussjahrgänge der Berufsoberschule und die Abschlussjahrgänge der Fachschulen.

Die Kita-Betreuung wird Schritt für Schritt ausgebaut: Es werden weitere Berufsgruppen von der Ein-Eltern-Regelung profitieren, zudem wird die Notbetreuung für Kinder von Alleinerziehenden und Familien in besonders herausfordernden Situationen möglich sein. Später kehren dann die künftigen Schulanfänger und Schulanfängerinnen in die Kitas zurück. Danach wird es möglich sein, mit der Eingewöhnung von neuen Kindern zu beginnen. Die Rückkehr zum Kita-Regelbetrieb ist zum Beginn des neuen Kita-Jahres am 1. August 2020 vorgesehen.

Die vollständige Übersicht finden Sie hier: https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/2020/pressemitteilung.921017.php

 

+++ Corona-Update +++ (Stand: 14. April 2020)

Soforthilfe V: Senat setzt ein weiteres Programm als Unterstützung für den Mittelstand auf: Für Unternehmen mit mehr als 10 und bis zu 100 Beschäftigten

Das Programm Soforthilfe V mit einem Finanzvolumen von rund 75 Mio. € wird in den nächsten Tagen erarbeitet und soll folgende Eckpunkte umfassen:

  • im Mittelpunkt der bundesweit bereits definierten Unterstützungsmaßnahmen steht der Schnellkredit der KfW
  • soweit er in Anspruch genommen werden kann, besteht die Möglichkeit, einen Tilgungszuschuss von bis zu 20% zu ergänzen, über den nach 15 Monaten angesichts der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens entschieden wird. Sollte es zu einer auf Bundesebene diskutierten steuerlichen Unterstützung bei der Tilgung kommen, ist diese vorrangig einzusetzen
  • soweit er nicht in Anspruch genommen werden kann oder soweit er belegbar nicht ausreicht, besteht die Möglichkeit, alternativ zum Tilgungszuschuss einen Zuschuss vorzusehen (durchschnittliche Höhe nicht über 25 000 Euro, im Einzelfall kann er höher liegen).

Der Bund hat weitreichende Hilfen angekündigt, daher sind alle Bundesprogramme sowie sonstige Finanzierungsmöglichkeiten wie Kurzarbeit vorrangig zu nutzen. Das Land Berlin wird sich weiterhin beim Bund dafür einsetzen, die Begrenzung seiner Soforthilfe auf Betriebe bis zu 10 Beschäftigten nach oben zu öffnen.

Der Bund hat zur Unterstützung von Startups ein Programm in Höhe von 2 Mrd. € angekündigt. Sobald die Eckpunkte hierzu bekannt sind, wird der Senat von Berlin prüfen, welche Förderlücken ggf. in diesem Sektor bestehen.

 

Soforthilfepaket IV: 30 Millionen Euro für kleine und mittlere Unternehmen im Medien- und Kulturbereich

Dieses Soforthilfepaket ist speziell für die Unternehmen im Medien- und Kulturbereich eingerichtet worden, die nicht regelmäßig oder nicht überwiegend öffentlich gefördert werden und besonders hart von der Corona-Krise getroffen sind.

Das Soforthilfeprogramm IV richtet sich an professionelle kulturelle Orte und Betriebe wie z.B. private Galerien, Museen, Theater, Musikensembles, Musiktheater, Clubs und Musikspielstätten mit einem Schwerpunkt auf kuratierten und/oder Liveprogrammen, aber auch an Independent-Kinos und private Medien. Die Soforthilfe soll als Kredit zur Liquiditätssicherung bzw. als Zuschuss zur Sicherung des Betriebes beantragt werden, wenn die Sicherung der Existenz durch Kreditaufnahmen nicht wirtschaftlich darstellbar ist.
Kredite zur Liquiditätssicherung werden für kulturelle Betriebe und Orte gewährt, die vor der Krise profitabel gearbeitet haben und von denen deshalb eine Rückzahlung erwartet werden kann.

Als Zuschuss kann die Soforthilfe für künstlerische Betriebe und Kulturorte gewährt werden, deren Existenzsicherung durch Kreditaufnahme nicht möglich ist, weil sie bereits vor der Krise lediglich kostendeckend gearbeitet haben und keine Rücklagen aufbauen konnten.

Weitere Informationen dazu finden Sie hier: https://www.berlin.de/sen/kulteu/aktuelles/pressemitteilungen/2020/pressemitteilung.919126.php

 

+++ Corona-Update +++ (Stand: 7. April 2020)

Bis Ende März 2020 hat die IBB bereits ca. eine Milliarde EUR an Zuschüssen für Kleinst- und Solo-Unternehmende ausgezahlt. Die Mittel dafür kommen vom Land Berlin und vom Bund. Es ist weiterhin möglich, Anträge zu stellen. Dafür stehen ausreichend Mittel für alle bereit. Trotz eines etwas holprigen Starts liegt zwischen Antragstellung und Auszahlung meist ein Zeitrahmen von nur wenigen Stunden. Im Unterschied zu vielen anderen Bundesländern unterstützt das Land Berlin mit eigenen Mitteln. Dadurch war ein früherer und breiterer Antritt des Förderprogramms möglich. Damit soll das Überleben von Selbstständigen und Unternehmen trotz Umsatzrückgängen gesichert werden. Damit werden die gesunden, mühevoll von hunderttausenden Berlinerinnen und Berlinern aufgebauten und sehr kleinteiligen Strukturen der Berliner Wirtschaft hoffentlich erhalten.
Solo-Selbständige und Kleinstunternehmen – das schließt auch Angehörige der Freien Berufe, z. B. Künstlerinnen und Künstler, ein – erhalten Zuschüsse durch Land und Bund, die zunächst für einen Drei-Monats-Zeitraum bemessen sind. Ergänzend hilft die Grundsicherung für Selbständige (finanziert vom Bund und den Kommunen) für den Ausfall des Lohns der Unternehmenden. Weder muss die Altersversorgung aufgebraucht werden, noch muss es Umzüge wegen zu großer Wohnungen geben.
Für Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten greifen Kreditprogramme des Landes und des Bundes zur Aufrechterhaltung der Liquidität. Das Landesprogramm richtet sich an Unternehmen bis 250 Beschäftigte und wird über die IBB ausgezahlt. Die ersten 100 Mio. EUR konnten kurzfristig noch im März bewilligt werden. Die Aufstockung auf 350 Mio. EUR ist bereits durch Anträge belegt. Das Risiko wird vom Landeshaushalt getragen.
Das Bürgschaftsprogramm des Landes Berlin wird ausgeweitet und unterstützt Unternehmen mit Garantien bis zu 85% bei ihrer Hausbank – über 1200 Anträge liegen vor und sind in Umsetzung. Inzwischen hat auch die Bundesregierung erklärt, den Kreditzugang für kleine und mittelständische Unternehmen noch einmal zu verbessern und dazu eine 100-prozentige Bürgschaft zu übernehmen.
Für größere Unternehmen sieht der Wirtschaftsstabilisierungsfonds des Bundes direkte Kapitalbeteiligungen in verschiedenen Formen vor (100 Mrd. EUR). Darüber hinaus werden 400 Mrd. EUR als Garantierahmen bereitgestellt, durch den sich gesunde Unternehmen leichter am Kapitalmarkt refinanzieren können.

Die IBB hat einen umfassenden Fragenkatalog zu förderspezifischen Fragen erarbeitet (FAQs). Dieser steht unter https://www.ibb.de/de/wirtschaftsfoerderung/themen/coronahilfe/corona-liquiditaets-engpaesse.html zur Verfügung.

Für Fragen zur Verordnung / Unternehmensfragen (welche Betriebe sind von der Verordnung betroffen; Klärung von „Sonderfällen“) gibt es viele Infos auf der Website https://www.berlin.de/corona/massnahmen/orientierungshilfe-fuer-gewerbe/

Diese Ausgaben werden durch einen Berliner Nachtragshaushalt in Höhe von aktuell drei Milliarden Euro getragen. Zum Vergleich: Der Berliner Senat hatte für das gesamte Jahr 2019 insgesamt 29,3 Milliarden Euro zur Verfügung. Im Nachtragshaushalt sollen die bereits eingeleiteten Instrumente zur Bewältigung der Krise abgebildet werden. Dabei geht es vor allem um Schutzmaßnahmen, die notwendig waren, um sofort zu handeln. Einfließen sollen etwa bis zu 100 Millionen Euro für das neue Notfallkrankenhaus auf dem Messegelände sowie für neue Ausrüstung und Schutzkleidung. Zudem benötigten die landeseigene Messe und die Flughafengesellschaft Finanzspritzen, deren Höhe und Zeitpunkt noch offen sind, aber bis zu 100 Millionen Euro ausmachen können. Hinzu kommen die Hilfspakete des Landes für die Freiberufler und die gewerbliche Wirtschaft.

Eine Übersicht über die finanziellen Eckpunkte im Nachtragshaushalt finden Sie hier: https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/2020/pressemitteilung.917794.php

Das Land Berlin ist sich seiner besonderen Verantwortung für die Honorarkräfte bewusst und wird vertraglich vereinbarte Honorare ebenfalls bis 19.4. weiterhin bezahlen, auch wenn die vereinbarten Dienstleistungen nicht in gewohnter Weise erbracht werden können. Das hilft beispielsweise Musiklehrer*innen und VHS-Lehrer*innen. Ziel ist es jedoch, den Unterricht mit Hilfe von digitalen Lösungen stattfinden zu lassen. Auch, wenn die Leistungen der Honorarkräfte infolge dessen anders und ggf. im verringerten Umfang erbracht werden, kann das ursprünglich vereinbarte Honorar weitergezahlt werden.

 

+++ Corona-Update +++ (Stand: 1. April 2020)

Der Zugang zu Hartz IV wurde erleichtert – es reicht u.a. aus, einen Antrag zu stellen und in diesem zu erklären, dass kein ausreichendes Vermögen vorhanden ist. Die tatsächlichen Kosten für die Wohnung und Heizung werden für die Dauer von 6 Monaten akzeptiert, und zwar unabhängig davon, ob sie als „angemessen“ gelten oder nicht. Das ist eine wichtige Möglichkeit gerade für die Solo-Selbstständigen und Kleinunternehmer*innen, die oft nicht über ausreichende finanzielle Rücklagen verfügen und nicht durch Kurzarbeitergeld etc. abgesichert sind.
Eine Übersicht des DGB mit den Änderungen können Sie hier im pdf-Format herunterladen.

Häufig gestellte Fragen sowie ein Lotse zum möglichen Anspruch auf ALG II finden Sie hier: https://con.arbeitsagentur.de/prod/cmsportal/marketing/corona-grundsicherung/

 

+++ Corona-Update +++ (Stand: 31. März 2020)

Inzwischen ist es möglich, Anträge auf Soforthilfe I für Berliner Unternehmen und Soforthilfe II für kleine Betriebe und Soloselbstständige abzugeben. Die Nachfrage nach den Darlehen im Rahmen der der Soforthilfe Paket I überstieg die Erwartung deutlich – Finanzsenator Matthias Kollatz hat sich bereits für eine Aufstockung der Landesmittel ausgesprochen. Die bisher eingegangenen Anträge werden alle bearbeitet!

Für das Programm Soforthilfe II (Zuschuss für Solo-Selbstständige und Unternehmen bis max. 10 Beschäftigte) sind weiter online Anträge möglich. Die eigene Wartenummer bleibt dabei ggf. auch über Nacht erhalten, ebenfalls die Reihenfolge der Warteschlangennummern. Das Interesse auch an diesem Programm ist erheblich, die Übermittlung der Anträge kann daher einige Zeit dauern – bitte haben Sie dafür Verständnis, hier gibt es um zigtausende Anträge innerhalb kürzester Zeit. Die Infomationen auf der Seite der IBB werden regelmäßig aktualisiert: https://www.ibb.de/de/foerderprogramme/corona-zuschuss.html

Informationen zu Corona sind inzwischen in elf Sprachen u.a. als Plakat oder Podcast zu finden:
https://www.berlin.de/laf/leistungen/gesundheit/infektionsschutz/
https://www.facebook.com/WillkommenszentrumBerlin

 

+++ Corona-Update +++ (Stand: 25. März 2020)

Nun sind Details zur Steuerstundung bekannt. Aufgrund der Corona-Pandemie und der damit zusammenhängenden Einschränkung des öffentlichen Lebens kämpfen besonders kleine Unternehmen, Restaurants, Clubs oder auch Dienstleister. Um auf die wirtschaftlichen Auswirkungen infolge der Corona-Krise abzumildern, wird für sie die Stundung (also die Verschieben des Fälligkeitszeitpunktes einer Steuerzahlung) verschoben. Anträge auf Stundung beim zuständigen Finanzamt stellen. Dies betrifft sowohl solche Steuern, die bereits in der Vergangenheit fällig aber noch nicht gezahlt wurden sowie die bis zum 31.12.2020 fällig werdende Steuern.

Auch Regeln für die Vorauszahlungen können geändert werden. Unternehmen können jederzeit Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer stellen. Auch diese werden in einem vereinfachten Verfahren entsprechend der Stundung bearbeitet.

Vollstreckungsverfahren: Die Finanzbehörden werden das Vollstreckungsverfahren für solche Steuerpflichtigen, welche von der Corona-Krise unmittelbar und erheblich betroffen sind, unter Berücksichtigung der besonderen Situation anpassen. Dies erfasst sowohl in der Vergangenheit bereits fällig und in Vollstreckung befindliche als auch bis zum 31.12.2020 zu zahlende Steuern.
Steuererklärungsfristen und Fristverlängerung: Die gesetzlichen Abgabefristen ändern sich nicht. Allerdings können Steuerpflichtige jederzeit – auch rückwirkend – Anträge auf Fristverlängerung stellen. Das Finanzamt wird insbesondere bei den durch die Corona Krise unmittelbar und nicht unerheblich Betroffenen großzügig verfahren.

Zeitnahe Auszahlung von Erstattungen: Auszahlungen werden wie gewohnt erfolgen, sobald das Finanzamt die Veranlagung durchführt. Auf Grund der derzeit angespannten personellen Situation auch in den Finanzämtern kann die Bearbeitung von Erklärung derzeit allerdings mehr Zeit in Anspruch nehmen.

Allgemeine Hinweise zum Antragsverfahren: Die vorgenannten Anträge können Sie auch per E-Mail an das Finanzamt senden. Eine Antwort der Finanzämter werden Sie allerdings wegen der Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 Abgabenordnung) per Post erhalten.
Um Ihnen die Antragstellung weitgehend unbürokratisch zu erleichtern, können Sie das auf dieser Seite zur Verfügung gestellte Antragsformular verwenden. Bitte haben Sie Verständnis, wenn sich die Entscheidung Ihres zuständigen Finanzamts aufgrund der zu erwartenden Zahl der Anträge verzögert bzw. das Finanzamt insoweit notwendige Rückfragen stellt. Damit die Maßnahmen bei der Zielgruppe der besonders und unmittelbar Betroffenen greifen, sollten Sie Ihren Einzelfall konkret begründen.
Aktuelle Downloads gibt es hier https://www.berlin.de/sen/finanzen/steuern/informationen-fuer-steuerzahler-/artikel.910208.php?fbclid=IwAR2WiK40a4n5vcKLDgnN3zEupexw9KUjIND5d6pXRdjykYqehPx3KWAiAFQ.

 

+++ Corona-Update +++ (Stand: 23. März 2020)

Gestern vereinbarten Bund und Länder gemeinsam die neue Regelungen für ein bundesweit einheitliches Vorgehen, um die Ausbreitung des Corona-Virus zu vermeiden. Das bedeutet:

  • Beschränkung von persönlichen Kontakten: Bleiben Sie grundsätzlich in ihrer Wohnung oder Unterkunft.
  • Versammlungen von mehr als zwei Personen sind untersagt.
  • Die Wohnung darf u.a. zur Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten verlassen werden – der Weg von und zur Arbeit ist insofern ebenso gestattet wie die Wahrnehmung von erforderlichen Terminen bei Behörden, Gerichten usw.
  • Möglich ist auch der Besuch von Ärztinnen/Ärzten, für Besorgungen des persönlichen Bedarfs sowie der Besuch bei alten und kranken Menschen.
  • Es ist wichtig, sich auch draußen bewegen zu können. Daher gibt es auch weiterhin die Möglichkeit zum Spaziergang oder auch Sport (alleine, nicht in Gruppen!) im Freien zu machen. Gassi gehen (eine Person) ist ebenso in Ordnung wie die Arbeit im Strebergarten.
  • Gottesdienste bleiben untersagt aber die stille Einkehr in Gebäuden der Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften ist möglich.

Grundsätzlich zählen die verschärften Maßnahmen darauf, die sozialen Kontakte für mindestens zwei Wochen so weit wie möglich zurückzufahren. Auch wenn das im Einzelfall sehr schwer fallen kann – man denke nur an große Geburtstage oder Hochzeitsfeiern – ist es wichtig, dass wir uns alle an die Regelungen halten. Nur so können wir eine Überlastung des Gesundheitssystems verhindern!

Die aktualisierte Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus in Berlin finden Sie hier: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/

Zusätzlich zur bereits beschlossenen Soforthilfe für kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 250 Beschäftigten wurde ein spezielles Programm für die besonders hart von der Corona-Krise getroffene Klein- und Kleinstunternehmen mit maximal fünf Beschäftigten sowie Freiberufler und Soloselbständige vor allem aus den Bereichen Gesundheit, Gleichstellung, Handel und Dienstleistung, Jugend und Bildung, Kreativwirtschaft, Kultur, Soziales, Sport und Tourismus beschlossen.

Die Höhe des Zuschusses wird auf 5.000 Euro begrenzt. Er kann gegebenenfalls mehrmals beantragt werden. Informationen u.a. zu den Förderbedingungen und die Anträge selbst gibt es in Kürze auf den Seiten der IBB Berlin. Eine Übersicht über Hilfen gerade für Künstlerinnen und Künstler finden Sie hier: https://www.berlin.de/sen/kulteu/aktuelles/corona/

Möglichkeit der Anpassung von Steuervorauszahlungen und zur ggf. sogar zinslosen Stundung: Steuerpflichtige Selbstständige und Firmen können (vorzugsweise telefonisch und mit E-Mail) ‚plausible Angaben’ zu ihrer wirtschaftlichen Situation machen und die Verringerung von steuerlichen Vorauszahlungen und ggf. bei ‚nicht unerheblicher Betroffenheit’ die Stundung von Steuerzahlungen beantragen.

Bis mindestens 30. April erhalten Berlinpässe, die in den nächsten Wochen auslaufen, ihre Gültigkeit und werden vorerst nicht verlängert. Neue Berlinpässe werden vorerst nicht neu ausgegeben. Der Erwerb des Berlin-Ticket S ist auch mit einem abgelaufenen berlinpass möglich. Ohne Berlinpass muss zusätzlich zum Berlin-Ticket S der Leistungsbescheidmitgenommen werden und die Bedarfsgemeinschaftsnummer, das Aktenzeichen oder die Wohngeldnummer auf dem Berlin-Ticket S eintragen werden.

Bislang war es zur Inanspruchnahme der Notbetreuung der eigenen Kinder notwendig, dass beide Elternteile in systemrelevanten Berufen arbeiten. Diese Regelung wurde inzwischen angepasst, so dass künftig nur ein Elternteil in einem der ausgewählten Berufsgruppen tätig sein. Zu den ausgewählten Berufsgruppen zählen:

  • Gesundheitsbereich (ärztliches Personal, Pflegepersonal u. medizinische Fachangestellte, Reinigungspersonal, sonstiges Personal in Krankenhäusern, Arztpraxen, Laboren, Beschaffung, Apotheken)
  • Pflege
  • Polizei
  • Feuerwehr
  • Justizvollzug
  • Behindertenhilfe
  • Einzelhandel (Lebensmittel- und Drogeriemärkte)

Alle Prüfungen für das Abitur und den Mittleren Schulabschluss, die noch vor den Osterferien stattfinden sollten, werden verschoben.

Auch auf Bundesebene geht es sehr schnell voran. Das Bundesfinanzministerium hat heute eine Übersicht der „Hilfen für Beschäftigte, Selbstständige und Unternehmen“ veröffentlicht, die Sie hier herunterladen können.

Wichtig: Die Bundesregierung hat beschlossen, dass die Beantragung auf Grundsicherung vorübergehend ohne Vermögensprüfung möglich sein wird. Gleichzeitig werden die Kosten für Miete und Heizung nicht auf Angemessenheit geprüft. Das beschleunigt die Beantragung und dürfte vielen Selbstständigen helfen, deren Einkommen nun dramatisch eingebrochen sind.

Ab dem 1. April 2020 wird die Höhe des Kinderzuschlags über einen verkürzten Zeitraum errechnet. Statt das Durchschnittseinkommen der letzten sechs Monate zu errechnen, reicht die Angabe des Einkommens im letzten Monat aus, um die Höhe des Kinderzuschlags zu bestimmen. Damit wird insbesondere den schnellen Lohneinbrüchen im Zusammenhang mit der Coronakrise Rechnung getragen. Insgesamt können einkommensschwache Familien dann bis zu 185 Euro pro Kind im eigenen Haushalt (bis 25 Jahre) erhalten. Unter www.notfall-kiz.de können Sie kontrollieren, ob Sie nun Anspruch auf den Kinderzuschlag haben.

Die im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 nicht gezahlten Mieten, weil das Gehalt aufgrund der Pandemie teils oder gänzlich ausfällt, sollen nicht zu Kündigungen des Mietverhältnisses führen. Dabei muss ein glaubhafter Zusammenhang zwischen dem Zahlungsausfall und der Corona-Pandemie vorliegen, die genaue Ausgestaltung wird aktuell noch geklärt. Leistungen der Grundversorgung wie Strom, Gas, Telekommunikation und Wasserversorgung dürfen aufgrund von krisenbedingten Zahlungsschwierigkeiten nicht verweigert werden.

Beschäftigte, die einen Verdienstausfall erleiden, weil sie aufgrund von Kita- und Schulschließungen ihre Kinder bis 12 Jahren selbst betreuen müssen und ihrer Tätigkeit nicht oder nur eingeschränkt nachgehen können, sollen diesen Ausfall teilweise erstattet mithilfe der Kurzarbeitergeldregelung bekommen.

Darüber hinaus unterstützt die Bundesregierung über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) die Kreditvergabe durch eine Auflockerung der Voraussetzungen und eine Verbesserung der Konditionen. Die KfW übernimmt in weiten Teilen die Haftung für diese Kredite (80% bis 90%), damit die Kreditvergabe über Banken, Sparkassen und anderen Finanzierungspartner erleichtert werden kann. Ein Wirtschaftsstabilitätsfonds wird gegründet, der 100 Milliarden Euro für Kapitalmaßnahmen und für 400 Milliarden Euro Bürgschaften übernehmen kann. Weitere Informationen zu den einzelnen KfW-Programmen für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler*innen finden Sie auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums.

 

+++ Corona-Update +++ (Stand: 19. März 2020)

Wir erleben, dass das neuartige Coronavirus sehr ansteckend ist. Deswegen verbreitet sich die Krankheit mit einer hohen Geschwindigkeit. Die aktuellen Zahlen klingen gering. Mit Stand vom 18. März 2020 waren 573 Menschen in Berlin am Coronavirus erkrankt. Allerdings waren das bereits 182 Menschen mehr als am Vortag. An den Tagen zuvor wurden „lediglich“ ca. 50 Neuinfektionen gemeldet. Bei dieser Geschwindigkeit werden in den nächsten Wochen Tausende erkrankt sein. Manche von Ihnen werden eine Intensivbetreuung benötigen. 

In Berlin gibt es derzeit nur rund 1.050 Intensivbetten mit einem Beatmungsgerät. Der Senat strengt sich an, die Anzahl der Betten zu verdoppeln aber auch das wird eine große Herausforderung. Kein Krankenhaussystem der Welt ist für einen solchen Ansturm gerüstet. Folglich müssen wir die Geschwindigkeit der Verbreitung verlangsamen, um unser Gesundheitssystem und unsere Krankenhäuser zu entlasten. Wir wollen nicht vor die Wahl gestellt werden, wer behandelt wird und wer aufgrund einer unterlassenen Behandlung sterben muss. Dies ist in Italien bereits mehrmals passiert. 

Ich bitte Sie daher: Bleiben Sie Zuhause! Mit geschlossenen Kitas und Schulen muss auch ich mein Leben umstellen. Ich selbst habe zwei kleine Kinder und weiß, dass die Situation schwierig ist. Wie viele Arbeitnehmer*innen balanciere auch ich immer noch die Kinderbetreuung mit meinen Aufgaben als Abgeordnete. Das ist kompliziert und aufwendig. Aber wir müssen diesen Spagat schaffen, um schlimmere Maßnahmen zu verhindern. 

Im Folgenden möchte ich Ihnen einen Überblick über die aktuellen Maßnahmen des Berliner Senats geben. Sie gelten zunächst einmal bis zum 19. April 2020. Ich kann leider nicht ausschließen, dass weitergehende Maßnahmen nötig werden. Sie werden nur zu vermeiden sein, wenn wir miteinander solidarisch sind und die Verbreitung des Coronavirus gemeinsam verlangsamen.

Läden, Bars, Restaurants, Hotels

  • Lebensmittel- und Getränkeläden bleiben weiterhin geöffnet. Das gilt auch für Spätis, Wochenmärkte, Sanitätshäuser, Banken, Drogerien, Tankstellen, Fahrradläden, Handwerksbetriebe, Poststellen, Friseure, Zoohandlungen und Zeitungsläden. Es gibt also keinen Grund für Hamsterkäufe!
  • Raucherkneipen (inklusive Shisha-Bars) dürfen nicht mehr öffnen. Alle anderen Gaststätten dürfen nur noch in der Zeit von 6 bis 18 Uhr öffnen und auch nur dann, wenn die Gäste mit einem Abstand von 1,5 Metern zueinander platziert werden
  • Vergnügungs- und Kulturstätten werden geschlossen. Dazu gehören Clubs, Messen, Ausstellungen, Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros, Kinos, Theater, Konzerthäuser und Museen
  • Touristische Übernachtungen dürfen nicht mehr angeboten werden

Schulen und Kitas

  • Alle Schulen, Berufsschulen, Kitas und Einrichtungen der Kindertagespflege werden geschlossen. Mehr Informationen finden Sie hier: https://www.berlin.de/sen/bjf/coronavirus/aktuelles/schulschliessung/
  • Abschlussentscheidende Prüfungen finden statt, sofern die Teilnehmenden mindestens 1,5 Meter Abstand zueinander haben
  • Für Eltern, die in der Gesundheit, Pflege, öffentlichen Sicherheit und Versorgung arbeiten, wird eine Notbetreuung der Kinder angeboten. Ob Sie die Notversorgung in Anspruch nehmen können, erfahren Sie hier: https://www.berlin.de/sen/bjf/coronavirus/aktuelles/notbetreuung/
  • Alle Hochschulen, Bibliotheken und Mensen bleiben geschlossen

Schwimmbäder und Sportanlagen

  • Sport auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, in Schwimmbädern und Fitnessstudios wird untersagt. Ausnahmen können für Kaderathlet*innen und Tiersport, sofern er für das Tierwohl nötig ist, erteilt werden
  • Auch Spielplätze in Reinickendorf sind nun geschlossen.

Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen

  • In den Krankenhäusern, die an der Notfallversorgung teilnehmen, werden alle planbaren Aufnahmen, Operationen und Eingriffe ausgesetzt, sofern das medizinisch vertretbar ist
  • Das Land richtet auf dem Gelände der Messe derzeit ein Corona-Krankenhaus auf, um dort die Betreuung von milderen Krankheitsverläufen zu gewährleisten.
  • Das Personal in diesen Krankenhäusern muss für den Umgang mit COVID-19-Fällen geschult werden und schwerpunktmäßig für die Behandlung solcher Fälle eingesetzt werden
  • Patient*innenen dürfen keinen Besuch empfangen. Ausnahme sind Neugeborene und ihre Mütter, Kinder unter 16 Jahren und Schwerstkranke, die 1x täglich für eine Stunde von einer Person besucht werden dürfen.
  • Bewohner von Pflegeheimen dürfen 1x täglich für eine Stunde Besuch von einer Person über 16 Jahren empfangen
  • Es gibt keine Besuchsbeschränkungen für Patienten in Hospizen

Veranstaltungen und Versammlungen

  • Es dürfen mit wenigen Ausnahmen im öffentlichen Bereich keine Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden stattfinden
  • Bei Veranstaltungen mit weniger Teilnehmenden muss eine Anwesenheitsliste erstellt und für vier Wochen aufgehoben werden

Die Regeln vom 17. März 2020 zum Download.

Die Bundesregierung und der Senat von Berlin arbeiten an einem umfangreichen Hilfspaket für unsere Wirtschaft, auch für kleine und mittelständische Unternehmen sowie mit Soforthilfen für Solo-Selbstständige. Dazu zählen:

Liquiditätshilfen

  • Darüber hinaus hat die Bundesregierung ebenfalls Liquiditätshilfen für Unternehmen angekündigt, die vor der Corona-Pandemie zahlungsfähig waren. Diese Unterstützung wird in einem unbegrenzten Umfang gegeben.

Kurzarbeit

Zudem hat der Bundestag bereits mit Rückwirkung zum 1. März 2020 die Regeln für das Kurzarbeitergeld ausgeweitet. So gibt es das Kurzarbeitergeld bereits, wenn nur 10 Prozent der Arbeitnehmer*innen eines Unternehmens nichts zu tun haben, weil keine Materialien da sind oder keine Kunden mehr kommen. 

Außerdem werden die Beiträge zu den Sozialversicherungen (Rente, Krankenkasse, Pflege, Arbeitslosenversicherung) nun vollständig erstattet. Mehr Informationen zum Kurzarbeitergeld finden Sie beim Bundesarbeitsministerium. https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/mit-kurzarbeit-gemeinsam-beschaeftigung-sichern.html

Bitte bleiben Sie so gut es geht Zuhause und fragen Sie Nachbarinnen und Nachbarn über Aushänge im Haus, ob sie Unterstützung brauchen, zum Beispiel mit Einkäufen, die Sie anschließend Ihren Nachbarn vor die Tür stellen. Wir müssen uns jetzt gegenseitig helfen.

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