Aktuelle Hinweise zum Mietendeckel

By | 30. Januar 2020

Der Mietendeckel besteht aus zwei Gesetzesteilen, die zeitlich nacheinander in Kraft treten werden: Als erstes kommt der Mietenstopp und neun Monate später im zweiten Schritt mögliche Mietabsenkungen.

ZUM MIETENSTOPP:

  • Der Mietenstopp kommt! Mit Inkrafttreten des Gesetzes sind Mieterhöhungen nicht mehr erlaubt. Die Miete, die Sie jetzt zahlen, wird sich im Normalfall in den kommenden Jahren nicht erhöhen. Wer also eine Einzugsermächtigung für seine Miete hat, braucht nichts zu tun. Wenn Sie überweisen, wird der Betrag zukünftig nicht steigen.
  • Sollte Ihre Miete zwischen dem 18. Juni 2019 und jetzt erhöht worden sein, gilt gesetzlich die Miete vom 18. Juni 2019. Der Empfehlung der zuständigen Senatsverwaltung folgend, sollten Sie die Miete unter Vorbehalt weiterzahlen, bis die Rückwirkung vom Gericht auch bestätigt wurde. Dann können Sie die zu viel gezahlten Gelder zurückfordern.
  • Sie sollten in den kommenden zwei Monaten Post von Ihrem Vermieter bekommen! Im Gesetz ist festgeschrieben, dass die Vermieter innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten Sie als Mieter über die Mietkriterien Ihrer Wohnung schriftlich oder elektronisch informieren müssen. Hierzu zählen: Baualter, Wohnlageneinstufung, eventuell durchgeführte Modernisierungen sowie ggf. die Erfüllung der Kriterien für eine moderne Ausstattung. Damit kennen Sie die gesetzlich zulässige Miete für Ihre Wohnung. Wenn Sie es wünschen, lassen Sie zusätzlich bei Ihrem Bezirksamt die zulässige Mietendeckel-Miete berechnen.
  • Ihr Ansprechpartner für alle Fragen rund um den Mietenstopp ist Ihr Bezirksamt. Also das Bezirksamt in dem Bezirk, in dem Ihre Wohnung liegt. Dort erhalten Sie Auskunft über die zulässige Miete. Das Bezirksamt hat auch das Recht, Auskunft beim Vermieter einzuholen.
  • Bestimmte Modernisierungen und deren Umlage auf die Miete sind grundsätzlich erlaubt, wenn sich hierdurch die Miete nicht um mehr als 1,00 Euro pro Quadratmeter erhöht. Dies gilt auch im Falle mehrfacher Modernisierungen im Geltungszeitraum des Gesetzes. Vermieter*innen müssen die erhöhte Miete bei der Investitionsbank Berlin anzeigen.
  • Außerdem gibt es in allen Bezirken kostenlose Mieterberatungen, die wir mit dem neuen Doppelhaushalt finanziell aufgestockt haben.
  • Die zuständige Senatsverwaltung wird ein Mietendeckel-Telefon einrichten, das für Fragen zum Mietendeckel den Bürgerinnen und Bürger zur Verfügung steht.

MÖGLICHE ÜBERHÖHTE MIETEN

  • Neun Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes können Sie Ihren Vermieter ­auffordern, eine höhere als die zulässige Miete nicht mehr zu verlangen.
  • Ihr Ansprechpartner für alle Fragen rund um überhöhte Mieten und deren Verbot ist die zuständige Senatsverwaltung.

Das Flugblatt der SPD Fraktion Berlin zum Download finden Sie hier.

Antworten auf die häufigsten Fragen finden Sie zudem direkt auf der Seite der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen:
https://stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/wohnraum/mietendeckel/

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